Kriminalisierung
Die gezielte Herbeiführung von Straftaten durch deutsche Behörden
Familienangehörige, FreundInnen, Konzerte oder Gottesdienste in ihrer Herkunftsprache zu besuchen kann für Flüchtlinge teuer werden. Bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe steht auf die Verletzung der Residenzpflicht. Auch ein abgelaufener Pass, der von der Botschaft des Hurkunftslands nicht verlängert wird, kann bis zu einem Jahr Haft bedeuten. Flüchtlinge werden nach diesen Regelungen mit Strafverfahren überzogen, um sie, so scheint es, später als StraftäterInnen darstellen zu können. Diese Kriminalisierung basiert auf den Straf- und Bußgeldvorschriften, die 2005 mit den Paragrafen 95 und 98 ins Aufenthaltsgesetz eingefügt wurden.Verurteilungen nach §95 dienten in vielen Fällen dazu, Flüchtlinge von den Bleiberechtsregelungen der Innenministerkonferenz (2006) und des Bundestags (2007) auszuschließen.
Aufenthaltsgesetz
Die relevanten Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die KriminalisierungDas AufenthG liefert die Grundlage für die Kriminalisierung von Flüchtlingen. In § 3 wird die grundsätzliche Passpflicht für Flüchtlinge postuliert. Nach § 48 müssen sie diesen Pass jederzeit mit sich führen. § 48, Absatz 3 regelt die Pflicht, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken. § 95 und § 98 enthalten einen umfassenden Strafen- und Bußgeldkatalog, mit dem jegliche Verstöße mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgelder bis zu 5000 Euro geahndet werden können. Darunter befinden sich:
- Verstoß gegen die Residenzpflicht: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 7)
- Aufenthalt ohne Pass, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 1)
- Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 5)
- Unvollständige oder falsche Identitätsangaben: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 2, Satz 2)
- Verspätetes Vorlegen von persönlichen Unterlagen bei den Behörden: bis zu 3000 € Bußgeld (§ 98 Absatz 2, Satz 3)
- Politische Betätigung, die den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Absatz 1, Satz 4)
Die Kriminalisierung von Debru Zewdie Ejeta
Hier stellen wir am Beispiel von Debru Zewdie Ejeta, ein äthiopischer Flüchtling, der in Neuburg an der Donau lebt, exemplarisch dar, wie ein solches Verfahren abläuft. Wenig exemplarisch ist, dass das Verfahren aufgrund der koordinierten Intervention durch Debrus Anwältin und den Bayerischen Flüchtlingsrat mit einem Freispruch endete.Der Freispruch ist für Debru ein kleiner Lichtblick
Äthiopier versucht seit zehn Jahren bürokratische Hürden zu nehmen - Bemühungen um Pass vom Gericht anerkannt
Seit zehn Jahren lebt der Äthiopier Debru Zewdie Ejeta als politischer Flüchtling in Deutschland. Seit eben dieser Zeit bemüht sich der 36-jährige Diplom-Geologe um die Möglichkeit, hier ein selbständiges Leben führen zu dürfen. Bis heute vergeblich
Neuburger Rundschau, 23.05.2006
Freispruch für Äthiopier
Kein Pass - keine Straftat / Bayerischer Flüchtlingsrat erleichtert / „Exemplarischer Fall"
Im Namen des Volkes verkündete Strafrichter Gerhard Ebner gestern Nachmittag nach knapp einstündiger Verhandlung das Urteil: Freispruch für den 36-jährigen Äthiopier Debru Zewdie Ejeta.
Donaukurier (Ingolstadt), 23.05.2006
Aufenthalt ohne Pass endet vor Gericht
Der Äthiopier Debru Zewdie Ejeta steht am Montagnachmittag wegen "unerlaubtem Aufenthalt ohne Pass" bei Strafrichter Gerhard Ebner in Neuburg vor dem Amtsgericht. Dem Asylbewerber drohen bis zu 90 Tage Gefängnis.
Donaukurier (Ingolstadt), 20.05.2006
Passlosigkeit als Straftat?
Debru Zewdie Ejeta, Flüchtling aus Äthiopien, steht am Montag, den 22. Mai 2006 in Neuburg an der Donau vor Gericht. Vorwurf: Aufenthalt ohne Pass. Strafandrohung: 90 Tage Gefängnis
Bayerischer Flüchtlingsrat, Pressemitteilung, 19.05.2006
Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten?
Debru Zewdie Ejeta soll ein Straftäter sein, weil er keinen Pass hat. Das Landratsamt in Neuburg an der Donau bezichtigt ihn zudem des Verstoßes gegen seine Mitwirkungspflicht. Es drohen 90 Tage Gefängnis.
Bayerischer Flüchtlingsrat, Dokumentation, 19.05.2006