Lagerpflicht
Warum Flüchtlinge überhaupt in Lagern wohnen
Flüchtlinge leben in einem nahezu geschlossenen Universum der Lager. Nach ihrer Ankunft in Deutschland müssen sie in "Aufnahmeeinrichtungen" leben, danach werden sie auf "Gemeinschaftsunterkünfte" verteilt und werden, so sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von dort aus abgeschoben. Wer keine Papiere hat, muss damit rechnen, in einem "Ausreisezentrum" genannten Abschiebelager zur freiwilligen Ausreise gezwungen zu werden.
Gesetzliche Lagerpflicht in Bayern
Die strikte Lagerpflicht für Flüchtlinge ist eine bayerische Spezialität, nur wenige Bundesländer können bei der rigiden Ausgrenzung von Flüchtlingen mithalten. Das Bayerische Landesaufnahmegesetz vom 24.04.2002 (AufnG) verschärfte noch das bundesgesetzliche Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das es vielen Landkreisen in der Bundesrepublik ermöglicht, Flüchtlinge dezentral in Wohnungen unterzubringen. Doch Bayern ging das nicht weit genug, das bayerische Innenministerium unter Günther Beckstein initiierte das AufnG, das die weitgehende Lagerpflicht für Flüchtlinge in ganz Bayern festschreibt (Art. 4 Abs.1). Die Unterbringung von Flüchtlingen in Sammellagern soll zudem, so die Bayerische Asyldurchführungsverordnung (DV Asyl) vom 04.06.2002, „die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern“ (§7 Abs. 5). Die CSU-Mehrheit im Landtag hatte keine Einwände, und in der Folge scheiterten Anwälte regelmäßig vor Gerichten, für Härtefälle wie zum Beispiel AIDS-Kranke oder alte Menschen Ausnahmen zu erwirken.
Zermürbung ist die Realität
Auf dieser rechtlichen Grundlage wird zermürbt: Jahrelange Unterbringung in Mehrbettzimmern in alten Gasthöfen, ausgedienten Kasernen und verrotteten Containerunterkünften, Gemeinschaftsküchen und -bäder, Polizeikontrollen zu allen Tages- und Nachtzeiten, Essens- und Hygienepakete, gebrauchte Kleidung oder Gutscheine, Arbeitsverbote, Residenzpflicht und Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Passpflicht sind die Instrumentarien, die dem Unterbringungszweck‚ der Förderung der Rückkehrbereitschaft, dienen.
Asylverfahrensgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zum LagerzwangDas AsylVfG regelt in den §§ 44-53 die Unterbingung von Flüchtlingen in Lagern. In den ersten 6 Wochen des Asylverfahrens bis zu maximal 3 Monaten müssen sie in "Aufnahmeeinrichtungen" leben. Danach sollen sie in "Gemeinschaftsunterkünften" untergebracht werden.
Asylbewerberleistungsgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum LagerzwangFlüchtlinge im Asylverfahren, mit humanitärem Aufenthalt oder mit Duldung erhalten nach dem AsylbLG nicht die vollen Sozialleistungen, sondern eine um ca. 30% reduzierte Sozialhilfe, die bevorzugt in Form von Sachleistungen gewährt werden soll. Dazu gehört nach § 3 auch der "notwendige Bedarf an [...] Unterkunft"
Bayerisches Landesaufnahmegesetz
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG)Auf der Grundlage von Art. 4 AufnG werden alle Flüchtlinge in Bayern dazu gezwungen, (wieder) in Lagern zu leben.
Bayerische Asyldurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl)Die DV Asyl regelt die Unterbingung der Flüchtlinge in Bayern. Sie hält darüber hinaus in § 7, Absatz 5 fest, dass die Unterbingung in Lagern "die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern" soll.
Ausreisezentrum Fürth
Das Konzept zum Betrieb des bayerischen Abschiebelagers in FürthFlüchtlinge, die nicht abgeschoben werden können, sollen im Abschiebelager Fürth mit psychischem Druck zur "freiwilligen Ausreise" genötigt werden.
Eine umfassende Dokumentation zum Abschiebelager Fürth finden Sie auf der Dokumentationsseite Ausreisezentren von res publica
Flüchtlingslager-Hausordnung
Repressive Regulierung par excellenceNicht nur die Gesetze machen es Flüchtlingen in Bayern schwer. Auch die Hausordnung hat ihre Tücken und hält Schikanen bereit. Sie regelt u.a. die Besuchszeiten, das Betretungsverbot für JournalistInnen ohne ausdrückliche Genehmigung oder das Verbot eines eigenen Telefonanschlusses. Im Anhang dokumentieren wir exemplarisch die Hausordnung für Flüchtlingslager im Regierungsbezirk Oberbayern.
