Bayerisches Landesrecht
Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Das AufnG legt fest, dass alle Flüchtlinge, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in Sammellagern leben müssen. Damit sind sie in einem nahezu geschlossenen Universum der Lager gefangen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland müssen sie in "Aufnahmeeinrichtungen" leben, danach werden sie auf "Gemeinschaftsunterkünfte" verteilt und werden, so sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von dort aus abgeschoben. Gab es in der Vergangenheit noch die Möglichkeit, aus dem Lager auszuziehen und eine eigene Wohnung anzumieten, müssen seit 2002 alle Flüchtlinge, die (noch) keine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, in Lagern leben. Selbst diejenigen, die bereits eigene Wohnungen hatten, werden wieder in die Lager zurück gezwungen.
Bayerische Asyldurchführungsverordnung (DV Asyl)
Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes
Die DV Asyl regelt die Unterbingung der Flüchtlinge in Bayern und legt dafür Verteilschlüssel auf die Landkreise und kreisfreien Städte fest. Sie hält darüber hinaus in § 7, Absatz 5 fest, dass die Unterbingung in Lagern "die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern" soll.