Residenzpflicht
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen
Die Residenzpflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Flüchtlinge
massiv in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Sie hat in Deutschland ihre Wurzeln im Dritten Reich, wurde im Apartheids-Südafrika vollzogen und ist europaweit nahezu
einmalig. Es gelten jedoch unterschiedliche Regelungen für Flüchtlinge, die sich noch im
Asylverfahren befinden, und Flüchtlingen mit einer Duldung.
Flüchtlings im Asylverfahren
Für Flüchtlinge im Asylverfahren greifen die Regelungen nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Sie dürfen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem/der sich ihr Flüchtlingslager befindet, nicht verlassen. Handelt es sich bei dem Flüchtlingslager um eine "Erstaufnahmeeinrichtung", sind Ausnahmen im Einzelfall nach § 57 AsylVfG möglich, bei einer sonstigen "Gemeinschaftsunterkunft" nach § 58 AsylVfG. Reiseerlaubnisse müsen danach für Besuche bei Anwälten, Gerichten, Behörden, dem UNHCR oder Beratungsstellen. Ein Anrecht auf eine Reiseerlaubnis zum Besuch von Familienmitgliedern und FreundInnen, Gottesdiensten oder Kulturveranstaltungen besteht nicht, sie liegen im Ermessen der Ausländerbehörden. Eine erteilte Reiseerlaubnis kostet die Flüchtlinge 10 € Bearbeitungsgebühr.
Zudem sind generelle Ausnahmeregelungen der Bundesländer zulässig. Per Rechtsverordnung können sie die Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf mehrere Landkreise ausweiten, ohne mit den Bundesgesetzen in Konflikt zu geraten.
Geduldete Flüchtlinge
Flüchtlinge
mit Duldung unterliegen nicht den Regelungen des AsylVfG. Sie sind nach § 61 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in ihrer Bewegungsfreiheit auf
das Bundesland beschränkt, in dem sie leben müssen. Auch hier sind Ausnahmen im Ermessen der jeweilig zuständigen Ausländerbehörde zulässig.
Zwar hält § 61 Abs. 1 AufenthG fest, dass "weitere Bedingungen und Auflagen" angeordnet werden können. Diese müssen aber nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache begründet sein und "die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter haben und sich vornehmlich als schikanös darstellen".
Damit ist die Praxis vieler Ausländerbehörden in Bayern rechtswidrig, geduldeten Flüchtlingen regelmäßig die Bewegungsfreiheit auf den Landkreis zu beschränken. Während z.B. die geduldeten Flüchtlinge im Landkreis Neuburg-Schrobenhausen mehrheitlich eine Residenzplicht für das ganze Bundesland haben, sind die geduldeten Flüchtlinge im Nachbarlandkreis Donau-Ries mehrheitlich in ihrer Bewegungsfreiheit auf den Landkreis beschränkt.

Asylverfahrensgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die Residenzpflicht
Das
AsylVfG regelt in den §§ 56 bis 58 die Beschränkung der
Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge in "Aufnahmeeinrichtungen" und
"Gemeinschaftsunterkünften".
Aufenthaltsgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die Residenzpflicht
Das
AufenthG regelt die
Residenzpflicht für geduldete Flüchtlinge. In § 61 hält es fest, dass
die Bewegungsfreiheit auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 21.12.2006 u.a. zur Residenzpflicht (AZ: 24 CS 06.2958)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt in diesem Beschluss fest, dass die Residenzpflicht für Geduldete prinzipiell für ganz Bayern gilt. Eine Beschränkung auf den Landkreis ist allein als Sanktion z.B. wegen angeblicher Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nicht zulässig.