Residenzpflicht
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen
Die Residenzpflicht ist eine gesetzliche Regelung, die Flüchtlinge massiv in ihrer Bewegungsfreiheit einschränkt. Flüchtlinge, die sich im Asylverfahren befinden, dürfen nach § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) den Landkreis, in dem sie leben müssen, nicht verlassen. Flüchtlinge mit Duldung sind § 61 Aufenthaltsgesetz in ihrer Bewegungsfreiheit auf das Bundesland beschränkt, in dem sie leben müssen.Die zuständige Ausländerbehörde kann nach §§ 57 und 58 AsylVfG Ausnahmen von der Residenzpflicht erlauben. Flüchtlinge erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für Termine bei RechtsanwältInnen, Gerichten, ÄrztInnen und Beratungsstellen.
Zudem können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für Besuche bei Familienmitgliedern, FreundInnen, Kirchengemeinden, kulturellen Veranstaltungen u.ä. erteilt werden. Diese liegen jedoch im Ermessen der Ausländerbehörden und werden je nach Landkreis unterschiedlich gehandhabt. Während das Münchner Kreisverwaltungsreferat solche Genehmigungen in der Regel problemlos erteilt, werden sie von anderen Ausländerämtern vollständig verweigert.
Auch generelle Ausnahmeregelungen von der Residenzpflicht sind möglich, z.B. für Flüchtlinge, die in direkter Nähe zur nächsten Stadt untergebracht sind, die jedoch im angrenzenden Landkreis liegt. Dazu zählt z.B. die generelle Ausnahmegenehmigung für Flüchtlinge im Landkreis München, die sich in der Stadt München aufhalten dürfen.
Asylverfahrensgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) für die ResidenzpflichtDas AsylVfG regelt in den §§ 56 bis 58 die Beschränkung der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge in "Aufnahmeeinrichtungen" und "Gemeinschaftsunterkünften".
Aufenthaltsgesetz
Die relevanten Auszüge aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für die ResidenzpflichtDas AufenthG regelt die Residenzpflicht für geduldete Flüchtlinge. In § 61 hält es fest, dass die Bewegungsfreiheit auf das Gebiet des Bundeslandes beschränkt ist.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Beschluss vom 21.12.2006 u.a. zur Residenzpflicht (AZ: 24 CS 06.2958)Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt in diesem Beschluss fest, dass die Residenzpflicht für Geduldete prinzipiell für ganz Bayern gilt. Eine Beschränkung auf den Landkreis ist allein als Sanktion z.B. wegen angeblicher Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nicht zulässig.