Klärung der Identität im Einbürgerungsrecht in Ausnahmefällen auch ohne amtliche Ausweispapiere möglich

Aus der Beratungspraxis ist bekannt, dass Ausländerbehörden bei der Einbürgerung regelmäßig die Passvorlage verlangen, damit die Identität geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat mit seinem Urteil vom 23. September 2020 (siehe auch Pressemitteilung des BVG) ein Stufenmodell festgelegt auf dessen letzter Stufe allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber_in ausreichend sind, um die Identität zu klären.

Im Folgenden wird das Stufenmodell dargestellt. Wenn ein Pass oder Passersatzpapier nicht zumutbar beschafft werden kann, sind für den Nachweis andere geeignete amtliche Urkunden zuzulassen, bei deren Ausstellung die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft worden ist. Sind auch solche Dokumente für den/die Einbürgerungsbewerber_in zumutbar nicht zu erreichen oder reichen sie zur Identitätsklärung für sich allein nicht aus, kann – allein oder ergänzend – hierfür auch auf andere aussagekräftige Beweismittel, insbesondere auf die Vorlage sonstiger amtlicher und nichtamtlicher Urkunden oder auf Zeugenaussagen Dritter zurückgegriffen werden. Ist auch dies dem/der Einbürgerungsbewerber_in objektiv nicht möglich und sind alle Möglichkeiten einer Ermittlung von Amts wegen ausgeschöpft, können in besonderen Ausnahmefällen zur Klärung der Identität auf einer letzten Stufe auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines schlüssigen und glaubhaften Vorbringens allein die Angaben des/der Einbürgerungsbewerber_in zu seiner/ihrer Person Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Überzeugungsbildung sein.

In dem Verfahren hatte eine nach ihren Angaben chinesische Staatsbürgerin tibetischer Volkszugehörigkeit mit Niederlassungserlaubnis die Einbürgerung unter Hinnahme ihrer Mehrstaatigkeit beantragt. Nach der Ablehnung des Antrags legte sie Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart ein. Die Klage wurde abgelehnt. Im Rahmen der Revision verwies das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.

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