Weitere Themen:
(Stand: 20.12.)
, Datum: 21.12.2020, Format: Artikel, Bereich: Behörde , Informationen zu den Auswirkungen des Corona-Virus (COVID-19), die im Zusammenhang mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stehen.

Hinweis zum Publikumsverkehr in den BAMF-Liegenschaften (aktualisiert: 20.12.2021)

Bei persönlicher Wahrnehmung von Terminen im BAMF möchten wir Sie bitten, einen 3G-Nachweis mit sich zu führen, damit wir gemeinsam das Infektionsrisiko minimieren können. Bitte beachten Sie, dass sich aufgrund aktuell geltender Rechtslage in dem Bundesland oder der Stadt/Gemeinde, in der sich die jeweilige Liegenschaft des BAMF befindet, eine 3G-Nachweispflicht ergeben kann. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrem Termin über die für Sie geltenden Regelungen und bringen Sie die entsprechenden Dokumente vollständig lesbar mit zu Ihrem Termin.

Asyl- und Widerrufsverfahren in den Außenstellen des Bundesamtes (aktualisiert: 30.09.2021)

Die Außenstellen des Bundesamtes haben unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben weitestgehend den regulären Betrieb im Asyl- und Widerrufsverfahren wiederaufgenommen. Soweit die Begebenheiten vor Ort es zulassen, führen die Außenstellen folgende Verfahrensschritte wieder durch:

  • Persönliche Asylantragstellungen gem. § 14 Abs. 1 AsylG;
  • Asylverfahrensberatung gem. § 12a AsylG;

Auch für diese Verfahrensschritte sind geeignete Räumlichkeiten mit transparenten Trennscheiben eingerichtet worden. Des Weiteren stehen Desinfektionsmittel sowie Mund-Nasen-Bedeckungen für Antragstellende und Externe zur Verfügung. Der Gesundheitsschutz aller am Verfahren Beteiligten hat bei allen Verfahrensschritten mit Parteiverkehr Priorität.

Gleichzeitig besteht bei Erforderlichkeit weiterhin die Möglichkeit "Formularanträge" (vergleichbar "schriftliche Asylanträge") zuzulassen um die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Insbesondere betrifft diese Regelung die Asylerstverfahren. Die Außenstelle des Bundesamtes stimmt die entsprechenden Maßnahmen mit der jeweils zuständigen (Erst-)Aufnahmeeinrichtung ab. Einen gesetzlichen Anspruch, einen Asylantrag schriftlich zu stellen, besteht lediglich in den in § 14 Abs. 2 AsylG genannten Fallkonstellationen. Ein genereller gesetzlicher Anspruch aufgrund der aktuellen Lage besteht nicht.

Ab dem 01.10.2021 sind die Asylfolgeanträge gem. § 71 Abs. 2 AsylG persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen..

Befragungen im Asyl- und Widerrufsverfahren (aktualisiert: 31.08.2020)

Im Asylverfahren und auch im Widerrufsverfahren sind von den Außenstellen Anhörungen bzw. Befragungen unter Beachtung der infektions-schutzrechtlichen Vorgaben wiederaufgenommen worden. Dazu gibt es in allen Außenstellen bundesweit spezielle Räumlichkeiten, die Trennscheiben als Spuckschutz enthalten. Des Weiteren stehen Desinfektionsmittel sowie Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung. Der Gesundheitsschutz aller am Verfahren Beteiligten hat bei Anhörungen Priorität.

Wiederaufnahme der Überstellungen im Dublin-Verfahren (aktualisiert: 15.06.2020)

Ab dem 15. Juni 2020 wird Deutschland Überstellungen nach der sogenannten Dublin-Verordnung schrittweise wiederaufnehmen.

Zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie hatte Deutschland am 23. März 2020 (wie die meisten anderen Mitgliedstaaten) die Durchführung von Dublin-Überstellungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Aufgrund des ingesamt rückläufigen Infektionsgeschehens in der EU, der Beendigung der Binnengenzkontrollen zum 15. Juni 2020 und der Aufhebung der EU Reisewarnung können auch Dublin-Überstellungen in andere Mitgliedstaaten und nach Deutschland wieder durchgeführt werden.

BAMF und BMI haben daher ein Konzept erstellt, dass unter Beachtung von Gesundheitsschutzmaßnahmen die schrittweise Wiederaufnahme des Überstellungsverkehrs beginnend mit den Anrainerstaaten Deutschlands ermöglicht.

Dies ist ein wichtiges Signal mit Blick auf die Verhinderung von Sekundärmigration in der EU, denn Überstellungen nach der Dublin-VO dienen dazu, den Übergang der Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat des aktuellen Aufenthaltsorts abzuwenden.

Außerdem ist es ein wichtiger Schritt mit Blick auf die Wiederaufnahme der Rückführungen aus Deutschland.

Freiwillige Rückkehr mit REAG/GARP (aktualisiert: 05.06.2020)

Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen durch das neuartige Coronavirus COVID-19 und der damit verbundenen Einschränkungen im internationalen Flugverkehr, können freiwillige Ausreisen über das Programm REAG/GARP bis auf Weiteres nicht wie gewohnt umgesetzt werden. Bund, Länder und IOM haben sich darauf verständigt, bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebs, temporäre Überbrückungsmaßnahmen durchzuführen. Bis dahin können weiterhin REAG/GARP-Anträge über die Rückkehrberatungsstellen an die IOM gerichtet werden.

Über den aktuellen Stand informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Seite www.ReturningfromGermany.de.

Informationen für Zuwendungsempfänger von Projektmaßnahmen (aktualisiert: 20.05.2020)

mit unserem Schreiben vom 16.03.2020 haben wir dringend empfohlen, Projektmaßnahmen in denen es zu persönlichem Kontakt von Personen kommt, für 14 Tage auszusetzen (z. B. Kurse, Workshops, Schulungen oder Veranstaltungen). Das dynamische Ausbruchsgeschehen des neuartigen Corona-Virus macht eine fortlaufende Neubewertung der Lage erforderlich. Mittlerweile hat sich die Lage weiter verschärft. Es ist deshalb absehbar, dass Sie bis auf Weiteres nicht in der Lage sein werden, Projektmaßnahmen in Form von Präsenzveranstaltungen durchzuführen – unabhängig davon, ob Sie von entsprechenden Länderregelungen im Einzelnen betroffen sind.

Bitte lesen Sie dazu die weiteren Informationen im Themenbereich.

Zustellung von Bescheiden (aktualisiert: 11.05.2020)

Das Bundesamt stellt seit dem 11. Mai 2020 auch ablehnende Bescheide grundsätzlich wieder zu. Davon ausgenommen sind (teil-)ablehnende Bescheide für Antragstellende, die in unter Quarantäne stehenden Aufnahmeeinrichtungen leben.

Das Bundesamt hatte in den vergangenen Wochen aufgrund der Maßnahmen zum Infektionsschutz die Zustellung ablehnender Bescheide stark eingeschränkt. Damit hat das Bundesamt auf die eingeschränkten Möglichkeiten Rücksicht genommen, im Falle einer Ablehnung eine Rechtsberatung oder anwaltliche Vertretung in Anspruch zu nehmen. Die in dieser Zeit zwar ausgestellten aber nicht zugestellten Bescheide werden nun sukzessive ebenfalls zugestellt, mit Ausnahme der unter Quarantäne stehenden Antragstellenden.

Das Bundesamt strebt zudem an, zeitnah und unter den gegebenen Infektionsschutzmaßnahmen, die Anzahl der Asylanhörungen weiter zu erhöhen sowie die Asylverfahrensberatung wiederaufzunehmen. In enger Zusammenarbeit mit den Bundesländern soll vor Ort sichergestellt werden, dass eine Rechtsberatung und das Einlegen von Rechtsmitteln möglich ist.

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) (aktualisiert: 20.04.2020)

Das neuartige Corona-Virus (Covid-19) ist Auslöser eines dynamischen Infektionsgeschehens in Europa und Deutschland. Die Zuständige Behörde (AMIF) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist sich bewusst, dass dieses Geschehen mit Herausforderungen für die Umsetzung der laufenden Förderprojekte wie auch der Beantragung neuer Vorhaben verbunden ist.

Beachten Sie daher bitte die Hinweise zum Vorgehen bei Auswirkungen von Covid-19 auf durch den AMIF geförderte Projekte.

Die durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) geförderten Projekte sind umfangreich und vielfältig. Deshalb unterscheiden sich die möglichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen. Es gibt keine einfache und universelle Lösung. Umso wichtiger ist es, möglichst frühzeitig mit Ihnen in Kontakt zu kommen, sofern Sie in Ihrem Projekt mit Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) konfrontiert sind oder sich Ihnen Fragen zur weiteren Projektumsetzung stellen. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall umgehend – auch im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflicht – an den zuständigen Sachbearbeiter/die zuständige Sachbearbeiterin.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuständigen Behörde (AMIF) werden in enger Abstimmung mit Ihnen versuchen, eine pragmatische Lösung für Ihr jeweiliges Anliegen zu finden. Bitte sprechen Sie uns an.

Auswirkungen auf Bewerbungen und Stellenausschreibungen (aktualisiert: 17.04.2020)

Wir bitten um Verständnis, dass es aufgrund der Corona-Pandemie aktuell bei der Veröffentlichung von Stellenausschreibungen, Durchführung von Vorstellungsgesprächen und Besetzung von Stellen zu Verzögerungen kommen kann. Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen, daher überprüfen wir laufend alle unsere Maßnahmen in Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen zur Eindämmung des Coronavirus. Sollten Sie sich bereits in einem Auswahlverfahren befinden, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung von uns.

Aufenthaltsrechtliche Hinweise zur aktuellen Lage (aktualisiert: 17.04.2020)

Ablaufende Aufenthaltstitel

Wird ein Antrag auf eine Verlängerung vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt, tritt mit Antragstellung kraft Gesetz die Fortgeltungsfiktion des Aufenthaltstitels ein (§ 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG). Dies gilt auch, wenn der Antrag formlos gestellt wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schengen-Visa.

Bitte wenden Sie sich bezüglich des Ablaufs von Visa und anderen Aufenthaltstiteln an die zuständige Ausländerbehörde, die Sie über unser Geo-Informationssystem ermitteln können.

Bezug von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld hat keine Auswirkungen auf den Bestand eines Aufenthaltstitels. Grundsätzlich gilt der Lebensunterhalt als gesichert, wenn dieser ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Der Bezug von Leistungen, die auf Beiträgen beruhen, zählt jedoch nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 AufenthG). Somit gilt der Lebensunterhalt auch während des Bezugs von Kurzarbeitergeld als gesichert.

Auch auf Aufenthaltstitel wie die Blaue Karte, für die eine Gehaltsgrenze besteht, wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld nicht negativ aus, wenn hierdurch die jeweilige Gehaltsgrenze unterschritten wird.

Bitte wenden Sie sich in jedem Fall an die zuständige Ausländerbehörde, wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind.

Überziehung der Sechsmonatsfrist für Aufenthalte im Ausland

In der Regel erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn sich dessen Inhaber ohne Unterbrechung länger als sechs Monate im Ausland aufhält (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Personen mit deutschen Aufenthaltstiteln, die sich derzeit im Ausland aufhalten und aufgrund der aktuellen Situation keine Möglichkeit haben, innerhalb der sechsmonatigen Frist zurückzukehren, kann noch vor Ablauf der Frist eine großzügige Fristverlängerung gewährt werden.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich umgehend an die zuständige Ausländerbehörde.

Einreise und Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität

Studierende, Forschende und unternehmensintern Transferierte, die bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen, können im Rahmen der EU-Mobilität nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Hierfür benötigen sie keinen deutschen Aufenthaltstitel, die aufnehmende Einrichtung bzw. das Unternehmen im ersten EU-Mitgliedstaat muss lediglich eine Mitteilung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge senden. Trotz der aktuellen Lage gelten die üblichen Regelungen für die Einreise und den Aufenthalt:

  • Mobile Studierende dürfen grundsätzlich 30 Tage nach Eingang der vollständigen Mitteilung beim Bundesamt nach Deutschland einreisen, wenn das Bundesamt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung mitgeteilt hat.
  • Mobile Forschende und unternehmensintern Transferierte können bereits direkt nach Eingang der vollständigen Mitteilung beim Bundesamt einreisen.

Der Aufenthalt im Rahmen der Mobilität ist nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats möglich. Läuft der Aufenthaltstitel des anderen Staats während des Aufenthalts in Deutschland ab und ist eine rechtzeitige Verlängerung aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich, sollte dies der zuständigen Ausländerbehörde und dem Bundesamt unverzüglich gemeldet werden.

Auf unserer Seite finden Sie weitere Informationen zur EU-Mobilität.

Hinweise zum Publikumsverkehr in den BAMF-Liegenschaften (aktualisiert: 20.03.2020)

Für Liegenschaften des BAMF gilt mit Blick auf COVID-19 derzeit ein eng reglementierter Zugang. Es wird nur Mitarbeitenden und anderen Berechtigten nach Terminvereinbarung Einlass gewährt.

With regard to COVID-19, the properties of the Federal Office for Migration and Refugees currently have highly limited access. Admission is only granted to employees and other entitled persons by appointment.

Quant au COVID-19, les propriétés BAMF ont actuellement un accès strictement réglementé. L'admission n'est accordée qu'aux employés. Pour tous les autres ayants droit, l'admission se fait uniquement sur rendez-vous.

Per quanto riguarda il COVID-19, le proprietà BAMF attualmente hanno un accesso stretta-mente regolato. L'ammissione è concessa solo ai dipendenti. Per tutti gli altri avente diritto l'ammissione avviene solo su appuntamento.

Здания Федерального ведомства по делам миграции и беженце BAMF в настоящее время имеют строго регламентированный доступ. Вход предоставляется исключительно сотрудникам и другим уполномоченным лицам по предварительной записи.

Covis-19 (Koronavirüsü) ile ilgili olarak, Göc ve Mülteciler Dairesi´nin mülkleri su anda sıkı bir şekilde düzenlenmiş erişime sahiptir. Giris/Kabul sadece calisanlara ve diger yetkili kisilere randevu ile verilir.

اداره مهاجرت و پناهنده گان (BAMF) درحال حاضر وظایف شان به دلیل ویروس کرونا (COVID-19) محدود ساخته تنها به مامورین واشخاصی که اجازه ملاقات راگرفته اند حق دخول را دارند۰

يتبع المكتب الاتحادي للهجرة واللاجئين بسبب فيروس ال Covid-19 سياسة منظمة فيما يتعلق بالدخول الى مبانيه. حيث يسمح الدخول فقط للموظفين وأصحاب العلاقة بعد تحديد موعد.

ERRIN (European Return and Reintegration Network) (aktualisiert: 18.03.2020)

Infolge der COVID-19 Ausbreitung (Corona) ist gegenwärtig eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem ERRIN Service Provider nur im eingeschränkten Umfang möglich. Bitte nehmen Sie noch vor der geplanten Ausreise Kontakt mit dem Service Provider auf über Telefon, Email oder Skype. Geben Sie im Antrag auch immer Kontakdaten für eine Erreichbarkeit an. Der ERRIN-Partner OFII hat in den Ländern Kamerun, Mali, Marokko und Senegal seine Büros geschlossen und alle Hilfen ausgesetzt.

Weitere wichtige Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie des Robert Koch-Instituts.