Unterbringung in Bayern

Geflüchtete in Bayern sind verpflichtet in Sammellagern zu leben. Nach der Ankunft werden sie in ANKER-Zentren untergebracht, im Anschluss daran folgt die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Nur wer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wird, darf aus den Lagern ausziehen, alle anderen, ob im Asylverfahren oder mit Duldung, müssen dort wohnen bleiben.

Gestützt wird dieses Lagerregime auf das Bayerische Aufnahmegesetz und die zugehörige Durchführungsverordnung (DV Asyl). Auch die Unterkunftsgebühren in Fantasiehöhe sind dort geregelt.

Hier finden sie Informationen zur Unterbringung in BAyern, zu den Unterkunftsgebühren und was zu unternehmen ist, wenn mehrere Jahre zurückreichende Gebührenbescheide eintreffen.

Der Bayerische Flüchtlingsrat fordert das Recht für alle Geflüchtete, sich so schnell wie möglich eine Wohnung zu suchen und aus den Lagern auszuziehen. Eine Unterbringung soll nur zur Vermeidung von drohender Obdachlosigkeit erfolgen!

Bayerisches Landesrecht

Bayern hat die bundes- und europaweiten Regelungen durch eigene verschärft. Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Verordnungen auf Landesebene.

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AufnG)

Das AufnG legt fest, dass alle Geflüchteten, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in Sammellagern leben müssen. Damit sind sie in einem nahezu geschlossenen Universum der Lager gefangen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland müssen sie in Aufnahmeeinrichtungen (seit August 2018 flächendeckend ANKER-Zentren) leben, danach werden sie auf Gemeinschaftsunterkünfte verteilt und, so sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von dort aus abgeschoben. Gab es in der Vergangenheit noch die Möglichkeit, aus dem Lager auszuziehen und eine eigene Wohnung anzumieten, müssen seit 2002 alle Geflüchteten, die (noch) keine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, in Lagern leben. Selbst diejenigen, die bereits eigene Wohnungen hatten, werden wieder in die Lager zurück gezwungen.

Bayerische Asyldurchführungsverordnung (DV Asyl)

Die „Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes“ – kurz DV Asyl – regelt die Unterbringung der Geflüchteten in Bayern und legt dafür Verteilschlüssel auf die Landkreise und kreisfreien Städte fest.