Chancenaufenthaltsrecht – erste Bilanz & Fallsuche

Das neue und lang erwartete Chancenaufenthaltsgesetz nach § 104 c AufenthG gibt es nun seit einem halben Jahr. Zeit für eine Zwischenstandsabfrage. Viele Menschen in Bayern haben bereits einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 104c AufenthG gestellt. Mittlerweile treffen die ersten Entscheidungen ein. Häufig teilen die Ausländerbehörden den antragsstellenden Personen mit, dass sie beabsichtigen, den Antrag abzulehnen. Nicht selten passiert dies auch bei Personen, die nach Ansicht des Bayerischen Flüchtlingsrats durchaus die Voraussetzungen für den Chancenaufenthalt erfüllen.

Wie erwartet, gehen bayerische Ausländerbehörden in vielen Fällen bei Personen ohne eine Duldungsbescheinigung in der Regel davon aus, dass diese auch faktisch nicht geduldet sind. Hinzu kommt, dass bayerische Behörden die sog. „atypischen Fälle“, die das Bayerische Innenministerium in seinen eigenen Weisungen konstruiert hat, relativ häufig anwenden.

Für den Bayerischen Flüchtlingsrat scheint es so, als würden bayerische Behörden in nicht wenigen Fällen den Zugang zum Chancenaufenthalt verhindern. Um einen besseren Überblick über Umgang und Entscheidungen der bayerischen Behörden zu erhalten, bitten wir um Unterstützung und freuen uns, wenn möglichst viele Personen ihre Erfahrungen mit Anträgen auf § 104 c AufenthG mit uns teilen. Dafür können Sie unten stehendes Formular nutzen oder uns direkt per E-Mail an kontakt@fluechtlingsrat-bayern.de schreiben. Mehr Informationen zum Chancenaufenthalt finden Sie hier: Das neue Chancenaufenthaltsgesetz.

Rückmeldungen zum Chancenaufenthaltsrecht

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Bei Ablehnung des Antrags: Ablehnungsgründe

Die mit * markierten Auswahlfelder sind KEINE Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104 c AufenthG. Dennoch wird teilweise von Ausländerbehörden verlangt, entsprechende Nachweise vorzulegen.
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Papier zum Zeitpunkt der Antragstellung

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