Höhe der Sozialleistungen 2023
Die Sozialleistungen für Geflüchtete setzen sich aus dem physischen Existenzminimum und dem soziokulturellen Existenzminimum zusammen. Diese Begriffe hat das Bundesverfassungsgericht 2012 definiert. Das physische Existenzminimum wird im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) notwendiger Bedarf genannt und umfasst Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe
sowie die Gesundheitspflege. Das soziokulturelle Existenzminimum heißt im AsylbLG notwendiger persönlicher Bedarf. Er umfasst Leistungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, sowie andere Waren und Dienstleistungen (einschließlich Körperpflege).
In ANKER-Zentren wird das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) als Sachleistung gewährt, das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) wird vorrangig ausbezahlt, kann jedoch auch als Sachleistung gewährt werden.
Bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, die durch die Bezirksregierungen betrieben werden, oder in dezentralen Unterkünften der Landkreise und kreisfreien Städte werden das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) und das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) bar ausbezahlt.
Zusätzlich sind die Sozialleistungen nach Alter und Familienstand gestaffelt:
- Alleinstehende oder Alleinerziehende haben Anspruch auf die volle Sozialleistung (Eckregelsatz).
- Lebenspartner:innen bekommen jeweils 90 % des Eckregelsatzes ausbezahlt, da davon ausgegangen wird, dass sie zusammen wirtschaften und dadurch Einsparungen erzielen.
- Weitere volljährige Haushaltsangehörige (z.B. erwachsene Kinder bis 25 Jahre) bekommen 80 % des Eckregelsatzes.
- Minderjährige Kinder werden in den Altersstufen 0-5 Jahre, 6-13 Jahre und 14-17 Jahre zusammengefasst und bekommen nocheinmal weniger.
Regelsätze nach AsylbLG 2023
physisches Existenzminimum (notwendiger Bedarf) | soziokulturelles Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) | Gesamt | |
Alleinstehende und Alleinerziehende | 228 € | 182 € | 410 € |
Partner*innen | 205 € | 164 € | 369 € |
Erwachsene Haushaltsangehörige | 182 € | 146 € | 328 € |
Kinder 14-17 Jahre | 240 € | 124 € | 364 € |
Kinder 6-13 Jahre | 182 € | 122 € | 304 € |
Kinder 0-5 Jahre | 161 € | 117 € | 278 € |
Die Regelsätze werden jährlich der Preissteigerung angepasst und erhöht. Mit einem bahnbrechenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht 2012 festgestellt, dass es nur ein Existenzminimum für alle Menschen in Deutschland geben darf, da alle Menschen den gleichen Bedarf haben. Dennoch wurden die Sozialleistungen durch die Bundesregierung im Vergleich zu den Sozialleistungen für Deutsche massiv abgesenkt.
Abweichung der Leistungen nach AsylbLG von SGB II/XII in 2023
Gesamtbedarf SGB II und XII | Gesamtbedarf AsylbLG | Abweichung | |
Alleinstehende und Alleinerziehende | 502 € | 410 € | -18,33 % |
Partner*innen | 451 € | 369 € | -18,18 % |
Erwachsene Haushaltsangehörige | 402 € | 328 € | -18,41 % |
Kinder 14-17 Jahre | 420 € | 364 € | -13,33 % |
Kinder 6-13 Jahre | 348 € | 304 € | -12,64 % |
Kinder 0-5 Jahre | 318 € | 278 € | -12,58 % |