Sachleistungsprinzip

Geflüchtete, die in ANKER-Zentren untergebracht sind, sollen vorrangig mit Sachleistungen versorgt werden. Deshalb sieht das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vor, dass das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) an „Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts“ durch Sachleistungen gedeckt wird. Selbst das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) „soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist.“

Das Sachleistungsprinzip geht auf eine rassistische Kampagne der konservativen und rechtsextremen Parteien aus den 1980er Jahren zurück. Der damalige Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Lothar Späth (CDU), erklärte: „Die Buschtrommeln sollen schon in Afrika signalisieren: Kommt nicht nach Baden-Württemberg, dort müsst ihr ins Lager.“ Das strikte Sachleistungsprinzip wurde später im AsylbLG verankert und gilt bis heute.

Auf der Grundlage des Sachleistungsprinzips wird tief in das Selbstbestimmungsrecht von Geflüchteten eingegriffen. Sie haben keinen Einfluss darauf, was sie und ihre Kinder essen, wie sie untergebracht sind, oder welche Seife und welche Zahnpasta sie verwenden.