Sanktionen

Das Bundesverfassungsgericht hat 2012 festgestellt, dass alle Menschen in Deutschland einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum haben, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Dennoch darf mit Sanktionen in dieses Existenzminimum eingegriffen werden, wenn die Sozialleistungsbezieher:innen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen. Bei Sozialleistungen nach SGB II und XII dürfen die Sanktionen maximal 30 % des Regelsatzes betragen und werden verhängt, wenn Leistungsbezieher:innen Termine nicht einhalten oder nicht an Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration teilnehmen.

Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind die Sanktionen wesentlich härter, in vielen Fällen erhalten die betroffenen Geflüchteten nur noch Unterbringung, Verflegung und medizinische Versorgung, s. § 1a AsylbLG. Die Hauptgründe für Sanktionen sind:

  • Verhinderte Ausreise/Abschiebung
  • Einreise zum Sozialleistungsbezug
  • Verstöße gegen Mitwirkungspflichten
  • Flüchtlingsanerkennung in einem anderen EU-Staat

Die verhängten Sanktionen müssen von den Sozialämtern detailliert begründet werden. Ein lapidarer Verweis auf den Ablauf von Ausreisefristen, Nichtvorhandensein von Reisepässen oder ähnliches reicht in der Regel nicht als Begründung. Zudem verstoßen die verhängten Sanktionen nach Begründung und Massivität der Leistungskürzung gegen Grundgesetz und Europarecht. Es ist deshalb ratsam, Sanktionsbescheide gründlich zu prüfen und gegebenenfalls Rechtsanwält:innen hinzuzuziehen.