Material – Unterbringung in Bayern

Bayerisches Landesrecht

Bayern hat die bundes- und europaweiten Regelungen durch eigene verschärft. Hier finden Sie die relevanten Gesetze und Verordnungen auf Landesebene.

Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AufnG)

Das AufnG legt fest, dass alle Geflüchteten, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in Sammellagern leben müssen. Damit sind sie in einem nahezu geschlossenen Universum der Lager gefangen. Nach ihrer Ankunft in Deutschland müssen sie in Aufnahmeeinrichtungen (seit August 2018 flächendeckend ANKER-Zentren) leben, danach werden sie auf Gemeinschaftsunterkünfte verteilt und, so sie keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von dort aus abgeschoben. Gab es in der Vergangenheit noch die Möglichkeit, aus dem Lager auszuziehen und eine eigene Wohnung anzumieten, müssen seit 2002 alle Geflüchteten, die (noch) keine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, in Lagern leben. Selbst diejenigen, die bereits eigene Wohnungen hatten, werden wieder in die Lager zurück gezwungen.

Bayerische Asyldurchführungsverordnung (DV Asyl)

Die „Verordnung zur Durchführung des Asylgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Aufnahmegesetzes und des § 12a des Aufenthaltsgesetzes“ – kurz DV Asyl – regelt die Unterbringung der Geflüchteten in Bayern und legt dafür Verteilschlüssel auf die Landkreise und kreisfreien Städte fest.