Wie geht es für Geflüchtete aus der Ukraine nach dem 31. August weiter?

Änderung der Ukraine-Übergangsverordnung

Ab dem 31. August 2022 ändert sich die Übergangsverordnung zur Ukraine. Was das für die jeweiligen Personenkreise bedeutet, erklären wir im folgenden Beitrag.

Die bisherige Version der Übergangsverordnung sieht eine visumsfreie Einreise sowie einen erlaubten Aufenthalt bis zum 31.08.2022 vor. Dies gilt für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und sogenannte Drittstaatsangehörige (Personen mit einem festen Aufenthalt in der Ukraine, Personen mit einem vorübergehenden Aufenthalt oder Personen mit keinem festen Aufenthaltsrecht in der Ukraine).

Nun ändert sich diese Regelung. Die neue Übergangsverordnung Ukraine gibt es hier. Personen, die sich vor Einreise in der Ukraine aufgehalten haben, können nach wie vor visumsfrei nach Deutschland einreisen. Jedoch sind sie nur noch 90 Tage von der Erfordernis eines Visums befreit. Innerhalb dieser 90 Tage muss nun ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt werden.

Regelungen für Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder dauerhaften Aufenthaltstiteln in der Ukraine

  • Menschen, die vor dem 03.06.2022 nach Deutschland eingereist sind, müssen bis zum 31.08.2022 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. In den meisten Fällen müsste das ein Antrag gemäß §24 AufenthG sein.
  • Menschen, die nach dem 03.06.2022 nach Deuschland eingereist sind, müssen innerhalb von 90 Tagen, ab dem Tag der Einreise, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. In den meisten Fällen müsste das ein Antrag gemäß §24 AufenthG sein.
  • Menschen, die nach dem 31.08.2022 nach Deutschland einreisen, müssen innerhalb von 90 Tagen, ab dem Tag der Einreise, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. In den meisten Fällen müsste das ein Antrag gemäß §24 AufenthG sein.
  • Wer innerhalb dieser Fristen keinen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt hat, gilt als ausreisepflichtig. Dann wird vermutlich eine Duldung ausgestellt. Weiter können Repressionen folgen, z.B. dass die Arbeit nicht mehr erlaubt wird.
  • Die 90-Tage-Frist gilt ab der erstmaligen Einreise. Wer nach dem 24.02.2022 bereits nach Deuschland eingereist ist, Deutschland aber zwischenzeitlich wieder verlassen hat, muss vermutlich bis zum 31.08.2022 oder 90 Tage ab dem Tag der ersten Einreise, einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen.
  • Mehr Informationen gibt es bei dem Netzwerk „Berlin hilft“.

Regelungen für Personen aus Drittstaaten

  • Die oben genannten Regelungen gelten auch für Drittstaatenangehörige.
    Personen, die zwischen 24.02. und 03.06.2022 nach Deutschland eingereist sind, müssen bis zum 31.08.2022 eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
    Personen, die nach dem 03.06.2022 eingereist sind bzw. ab dem 31.08.2022 einreisen, müssen innerhalb von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • Die 90-Tage-Frist gilt ab der erstmaligen Einreise. Wer nach dem 24.02.2022 bereits nach Deuschland eingereist ist, Deutschland aber zwischenzeitlich wieder verlassen hat, muss vermutlich bis zum 31.08.2022 oder 90 Tage ab dem Tag der ersten Einreise einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen.
  • Welche Aufenthaltstitel können beantragt werden? Drittstaatenangehörige haben in der Regel dann einen Anspruch auf den §24 AufenthG, wenn sie in der Ukraine einen unbefristeten Aufenthalt hatten oder eine sichere Rückkehr in das Heimatland nicht möglich ist. Für Syrien, Afghanistan und Eritrea wird regelmäßig angenommen, dass eine Rückkehr nicht möglich ist. Alle anderen Staatsangehörigen müssten im Antrag auf den Aufenthaltstitel ausführlich begründen, weshalb sie nicht zurück können. Mehr Informationen zum §24 AufenthG gibt es hier.
  • Wer nicht für einen Aufenthalt gem. §24 AufenthG in Frage kommt, sollte sich weitere Aufenthaltsmöglichkeiten, wie ein Studium oder eine Arbeit/Ausbildung überlegen. Hier sind die Voraussetzungen allerdings sehr hoch (Studienplatz, Lebensunterhalt, Wohnraum, Deutschkenntnisse).
  • Wer überlegt, einen Asylantrag zu stellen, sollte sich dringend beraten lassen. Denn in vielen Fällen ist ein Asylverfahren vermutlich aussichtslos. Auch kann dies die Beantragung von anderen Aufenthaltstiteln möglicherweise sperren.
  • Wer innerhalb der jeweiligen Fristen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt hat, erhält in der Regel eine „Fiktionsbescheinigung“. Der Aufenthalt ist dann bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt. Wird der Antrag abgelehnt und keine Rechtsmittel eingelegt, gilt die Person als ausreisepflichtig. Dann wird vermutlich eine Duldung ausgestellt. Weiter können Repressionen folgen, z.B. dass die Arbeit nicht mehr erlaubt wird. Nun kann auch eine Abschiebung drohen.
  • Mehr Informationen zu Möglichkeiten für Drittstaatenangehörige gibt es hier:
    Pro Asyl | GGUA | Asyl.net