Alleinstehende haben Anspruch auf volle Sozialleistungen

2019 sind massive Gesetzesverschärfungen für Geflüchtete in Kraft getreten. So auch das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) im September 2019. Für alleinstehende Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete wohnen, hat der Gesetzgeber eine neue Bedarfsstufe eingeführt. Alleinstehende erhalten, wie Ehegatten, nur noch 90% der vollen Leistungen. Denn der Gesetzgeber nimmt an, dass sie mit den anderen Bewohner:innen ihrer Unterkunft, ähnlich einem Paarhaushalt, gemeinsam wirtschaften und somit Einsparungen vornehmen könnten.

Die Verschärfung ist verfassungswidrig, da die Betroffenen in der Praxis keine Einsparmöglichkeiten haben. Mehrere Gerichte haben bereits den Kürzungen widersprochen und den Betroffenen höhere Leistungen zuerkannt. Nun hat auch das Bayerische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 29.04.2021 den Anspruch auf volle Leistungen bestätigt. Wenn die Sozialämter die reduzierten Leistungen gewähren wollen, müssen sie Einspareffekte aufgrund eines Näheverhältnisses nachweisen. Regelmäßig davon auszugehen, weil es sich bei den betroffenen Personen um Bewohner:innen einer Gemeinschaftunterkunft handelt, ist nicht zulässig und verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Die Kürzung der Leistungen von Alleinstehenden um 10% ist rechtswidrig!

Die Kanzlei Haubner & Schank hat in ihrem Newsletter vom 19.05.2021, ausführliche Informationen sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis veröffentlicht.

Betroffen sind alleinstehende Personen die Grundleistungen gem. §3, 3a AsylblG sowie Personen, die Analogleistungen (nach 18 Monaten) gem. §2 AsylblG beziehen. Wir empfehlen allen alleinstehenden Personen, Widerspruch gegen den aktuellen Sozialleistungsbescheid einzulegen sowie eine Überprüfung der Leistungsbewilligung aus dem laufenden wie vorangegangen Jahr zu beantragen.

Die Höhe der Leistungen 2021 sowie die jeweiligen Bedarfsstufen finden Sie hier.