Folgeanträge syrischer Kriegsdienstverweigerer – Frist bis 19.02.21

Am 19. November 2020 hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil festgestellt, dass zahlreichen syrischen Kriegsdienstverweigerern in Deutschland der Flüchtlingsstatus zu Unrecht verweigert wurde. Viele haben stattdessen subsidiären Schutz erhalten, was z.B. Einschränkungen beim Familiennachzug bedeutet.

Damit stellt sich die Frage, ob syrische Kriegsdienstverweigerer, deren Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, über einen Folgeantrag noch einen Flüchtlingsstatus bekommen können. Dazu gibt PRO ASYL rechtliche Hinweise. Diese Informationen gibt es auch auf Arabisch.

Ein Asylfolgeantrag ist an einige Voraussetzungen gebunden. Ein Folgeantrag ist nur in bestimmten Konstellationen sinnvoll. Erste Hinweise gibt es bei Pro Asyl sowie in einer Arbeitshilfe vom Paritätischen Wohlfahrtsverband. Wir empfehlen hier in jedem Fall eine anwaltliche Beratung. Ein Folgeantrag ist gem. §51 Abs. 3 VwVfG nur zulässig, wenn dieser innerhalb einer Frist von drei Monaten gestellt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die schutzsuchende Person Kenntnis von den neuen Gründen erhalten hat. Im Falle des Urteils zu syrischen Kriegsdienstverweigern, wäre dies Fr, 19.02.2021 – da das Urteil vom EuGH am 19. November veröffentlicht wurde. PRO ASYL stellt kostenlos Musterschriftsätze zur Folgeantragstellung in zwei Versionen zur Verfügung:

Aussicht auf Erfolg? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Entscheiderbrief 12/2020 (S. 4) bereits angekündigt, gestellte Folgeanträge als „unzulässig“ abzulehnen. Es muss also damit gerechnet werden, das Verfahren auch verwaltungsgerichtlich zu bestreiten. Grundsätzlich besteht aber keine Gefahr, dass sich ihre individuelle Lage durch einen Folgeantrag verschlechtert. Insbesondere für Personen, bei denen eine Familienzusammenführung bislang gescheitert ist, könnte ein Folgeantrag sinnvoll sein. Dieser sollte gut anwaltlich begleitet werden.

Wir empfehlen bei dieser Thematik sich anwaltlich beraten zu lassen. Personen, die nur ein Abschiebeverbot gem. §60 Abs. 5 AufenthG erhalten haben, sollten sich vor einer etwaigen Folgeantragsstellung auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen!