Hau-ab-Gesetz: wichtige Änderungen und Arbeitshilfen

Im Sommer 2019 ist das sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetz, kurz Hau-ab-Gesetz, in Kraft getreten. Damit gehen eine Vielzahl von Änderungen, vor allem jedoch Verschärfungen für Geflüchtete in Deutschland einher. Hier finden Sie eine kurze Zusammenschau einiger eklatanter Änderungen, vor allem jedoch weitere Lese- und Arbeitshilfen.

Vorsicht! Im Zuge des Migrationspaketes wurden bei der Beantragung einer Ausbildungsduldung Fristen für die Identitätsklärung (alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung) ins Gesetz geschrieben. Werden diese Fristen überschritten, gibt es keinen Anspruch auf die Ausbildungsduldung. Ähnliches gilt auch bei der Beschäftigungsduldung. Nachzulesen sind die Fristen jeweils im Gesetz unter: Ausbildungsduldung §60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und Beschäftigungsduldung §60d Abs. 1 Nr. 1 AufentG.  

  • Bei Einreise bis 31.12.2016: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
  • Bei Einreise ab dem 01.01.2017 und vor dem 31.12.2019: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung – spätestens bis 30.06.2020
  • Bei Einreise nach dem 31.12.2019: innerhalb der ersten 6 Monate nach Einreise

Die Gesetzesänderungen betreffen unter anderem das Asylgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz sowie das Aufenthaltsgesetz. Eine Kurzübersicht über geplante und bereits in Kraft getretene Gesetze finden Sie beim IQ Netzwerk. Eine ausführliche Übersicht finden Sie in diesem Informationspapier der Kanzlei Haubner und Schank.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die sog. Ausbildungsduldung wurde bisher im §60a AufenthG geregelt. Nun gibt es einen eigenen Paragraphen, den §60c AufenthG. Dieser konkretisiert zwar die Anspruchsvoraussetzungen, hat jedoch auch verschärfende Elemente. Neu ist beispielsweise ein Vorduldungszeitraum von drei Monaten, wenn eine Person aus einer Duldung nach §60a AufenthG heraus eine Berufsausbildung aufnehmen will. Das Bundesinnenministerium spricht in seinen Anwendungshinweisen zur Ausbildungsduldung explizit davon, dass in den drei Monaten Vorduldungszeitraum Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stattfinden sollen. Praxistipps zur Anwendung und Antragsstellung finden Sie in unserem Flyer zum Arbeitsmarktzugang sowie in der Präsentation von Claudius Voigt von der GGUA Flüchtlingshilfe e.V.

Die sog. 3+2 Regelung regelt den Übergang von der Berufsausbildung mit Ausbildungsduldung in einen Aufenthalt für qualifizierte Geduldete, wenn diese in ihrem Ausbildungsberuf einer Anschlussbeschäftigung nachgehen. Rechtliche Norm war bisher der §60a Aufenthaltsgesetz über die Ausbildungsduldung in Verbindung mit dem §18a AufenthG über die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete. Seit 01.01.2020 wird die Ausbildungsduldung im §60c AufenthG, der §18a seit dem 01.03.2020 im §19d AufenthG geregelt.

Die am 01.01.2020 in Kraft getretene Beschäftigungsduldung gem. §60d AufenthG soll eigentlich Personen, die schon lange einer Arbeit nachgehen, aufenthaltsrechtliche Sicherheit bringen. Jedoch sind die Hürden dermaßen hoch, dass diese vermutlich nur für wenige Personen in Betracht kommen wird. Mehr zur Beschäftigungsduldung finden Sie ebenfalls bei Claudius Vogt sowie unserem aktuellen Flyer.

Für viele Geflüchtete relevant sind Änderungen in der Erteilung einer Duldung bzw. einer Beschäftigungserlaubnis. So wurde der vormalige „Duldungsparagraph“ im AufenthG erweitert. Neben der klassischen Duldung im §60a wurde die sog. Duldung light im §60b AufenthG eingeführt, eine schlechter gestellte Duldung für Personen mit sog. ungeklärter Identität. Diese hat u.a. ein komplettes Arbeitsverbot zu Folge, kann jedoch bei Erfüllung der zumutbaren Mitwirkungspflichten abgeändert werden. Mehr zur Duldung light gibt es in der Präsentation von Claudius Vogt sowie in unserem aktuellen Flyer. Es sollte unbedingt vermieden werden, in eine Duldung gem. §60b zu kommen. Hier finden Sie die Anwendungshinweise des bayerischen Innenministeriums zur sog. Duldung light.

Auch im Asylbewerberleistungsgesetz gab es eine Vielzahl von Änderungen durch das Migrationspaket. Eine Verbesserung ist die Möglichkeit für Geflüchtete, 200 EUR anrechnungsfrei für ehrenamtliche Tätigkeiten im Monat dazuzuverdienen. Jedoch gibt es auch massive Verschärfungen. So werden Alleinstehende, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, als „Bedarfsgemeinschaft“ betrachtet und erhalten weniger Leistungen. Diese sowie einige andere Änderungen halten wir für rechtswidrig und empfehlen bei Kürzungen eine Beratung und ggf. das Einlegen eines Widerspruchs. Mehr Informationen finden Sie im Newsletter der Kanzlei Haubner & Schank vom 29.08.2018 sowie in der Beilage „Das Migrationspaket“ im Asylmagazin 08/2019. Eine ausführliche Arbeitshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz gibt es auch vom Paritätischen Wohlfahrtsverband vom 25.09.2019.

Der §61 AsylG setzt Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie um. Personen im Asylverfahren haben nun nach 9 Monaten (Asylverfahren noch nicht abgeschlossen, ab förmlicher Antragsstellung) einen ANSPRUCH auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Das gilt auch für Personen, die in einem ANKER-Zentrum leben und deshalb normalerweise einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Mehr Informationen gibt es im Newsletter der Kanzlei Haubner&Schank vom 23.10.2019 sowie bei Claudius Vogt und unserem Flyer.

Integrationskurse und berufsbezogene Deutschförderkurse können nun auch wieder von Asylbewerber:innen mit sog. schlechter Bleibeperspektive besucht werden. Eine gute Bleibeperspektive haben derzeit nur noch Asylsuchende aus Syrien und Eritrea. Voraussetzung ist eine Einreise vor dem 01.08.2019, kein sicheres Herkunftsland sowie eine sog. Arbeitsmarktnähe (z.B. durch Meldung als arbeitssuchend). Bei berufsbezogenen Deutschförderkursen können auch Geduldete teilnehmen, wenn die Abschiebung seit mind. 6 Monaten ausgesetzt ist und sie bei der Arbeitsagentur gemeldet sind. Mehr dazu ebenfalls bei Claudius Vogt.