Verschiedene Bleibeperspektiven im Überblick

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Perspektiven auch nach einem abgelehntem Asylverfahren eine Bleibemöglichkeit zu erhalten, sind vielfältig. Wer arbeiten oder eine Ausbildung machen darf, kann eine sichere Duldung oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Auch Menschen die schon lange in Deutschland wohnen, können unter Umständen ein Bleiberecht erhalten. Im folgenden Beitrag informieren wir über verschiedene Bleibeperspektiven und stellen diverse Materialien zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung durch eine Rechtsanwält:in oder eine Beratungsstelle im Asyl- und Ausländerrecht ersetzt.

Bleiberechtsregelung für Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG
Geduldete, die bereits 4 Jahre in der Bundesrepublik leben und entweder 4 Jahre in die Schule gegangen sind oder bereits einen anerkannten Schul- oder Ausbildungsabschluss erworben haben, können zwischen 14 und 21 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Heranwachsende beantragen. Minderjährige können darüber möglicherweise auch ihren Eltern und minderjährigen Geschwistern einen Aufenthalt verschaffen.

Mehr Informationen zum §25a AufenthG gibt es z.B. auf der Website des Flüchtlingsrat Niedersachsen.

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach §25b AufenthG
Geflüchtete mit einer Duldung, die bereits 8 Jahre (alleinstehende Pers.) oder 6 Jahre (Pers. mit minderjähr. Kind) in Deutschland leben und gut integriert sind, können eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie müssen dazu einen Pass vorlegen, ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können und über Deutschkenntnisse (A2) verfügen. Wir empfehlen, eine:n Anwält:in aufzusuchen.

Mehr Informationen zum §25b AufenthG gibt es z.b. auf der Website des Flüchtlingsrat Niedersachsen.

Asylfolgeantrag nach §71 AsylG
Wenn es neue Gründe oder Tatsachen gibt, die im Erstverfahren noch nicht geprüft wurden, kann es in manchen Fällen sinnvoll sein, einen Asylfolgeantrag bei der zuständigen Außenstelle des BAMF zu stellen. Jedoch sind die Hürden um einen Asylfolgeantrag stellen zu können, ziemlich hoch. Damit das BAMF den gestellten Antrag überhaupt zur Prüfung zulässt, muss es ausreichend „neue Gründe“ geben. Dies sind u.a.:

  • Änderung der Sachlage (z.B. neue politische Situation im Herkunftsland, Ausbruch enes Krieges, exilpolitisches Engagement, Regimewechsel, keine Schutzalternativen mehr, eine schwere Erkankung, Offenlegung sexuelle Orientierung oder Konversion)
  • neue Beweismittel die eine Verfolgung belegen und im Erstverfahren nicht beigebracht werden konnten (Beweise die eine individuelle Bedrohung stützen oder neue Länderberichte)
  • eine Änderung der Rechtslage zu den Gunsten der antragsstellenden Person

Der Folgeantrag wird im Gegensatz zum ersten Verfahren in zwei Schritten geprüft. Zunächst ob Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, also der Antrag überhaupt „zulässig“ ist und zur Prüfung zugelassen wird. Ist dies der Fall, prüft das BAMF wie im Erstverfahren ob Voraussetzung für einen Schutzstatus (Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Abschiebeverbot) vorliegen.

Der EuGH hat am 09.09.2021 ein Urteil gesprochen, nach dem die Frist, innerhalb der Folgeanträge gestellt werden müssen, nicht wirksam ist. Früher musste ein Folgeantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der neuen Tatsachen gestellt werden. Das ist nun hinfällig.

In manchen Fällen z.B. bei der Geltendmachung von schweren Krankheiten, kann es Sinn machen, einen isolierten Wiederaufgreifensantrag gem. §60 Abs. 5 & 7 AufenthG zu stellen.

<<Mehr Informationen zum Asylfolgeantrag>>
Der Folgeantrag: Informationsbund Asyl & Migration, Deutsches Rotes Kreuz (10/2018)

Asylfolgeantrag: Website Flüchtlingsrat Niedersachsen

Ausbildungsduldung nach §60c AufenthG
Geflüchtete, die ein negatives Asylverfahren durchlaufen haben und eine Ausbildung aufnehmen oder fortsetzen, haben Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG. Wenn die Ausbildungsduldung beantragt und erteilt wurde, kann während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Wichtig ist frühzeitig alle erforderlichen Unterlagen beschaffen und einen Antrag zu stellen. Für eine Ausbildungdsuldung braucht es:

– Besitz einer Duldung gem. §60a AufenthG (seit mind. 3 Monaten)
– Aufnahme oder Fortsetzung einer mind. 2-jährigen betrieblichen oder rein schulischen Ausbildung
– geklärte Identität
– unterschriebener Ausbildungsvertrag, Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Berufsausbildungsrolle bei der zuständigen Kammer

Eine Ausbildungsduldung wird i.d.R. nicht erteilt wenn Arbeitsverbote oder strafrechtliche Verurteilungen (50 bzw. 90 Tagessätze) vorliegen oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung getroffen eingeleitet wurden (siehe §60c Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG)

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung besteht die Möglichkeit auf eine Aufenthaltserlaubnis gem. §19d AufentG.

<<Mehr Informationen zur Ausbildungsduldung>>
Materialien zu Arbeit § Ausbildung: Bayerischer Flüchtlingsrat

Bleiberecht durch die Ausbildungsduldung in Bayern (12/2020): Flyer des Bayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF)
Bleibeperspektiven durch Arbeit und Ausbildung in Bayern (12/2020): Flyer des Bayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF)
Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Gestattete – Die wichtigsten Gesetzesänderungen für die Praxis im Überblick (01/2020): Bayerischer Flüchtlingsrat
Ausbildungsduldung: Handbook Germany

Beschäftigungsduldung nach §60d AufenhtG
Die Beschäftigungsduldung soll Personen Sicherheit bieten die schon lange einer Arbeit nachgehen. Dabei ist die Vorbeschäftigung von 18 Monaten sowie ein Vorduldungszeitraum von mindestens 12 Monaten einer der zentralen Voraussetzungen der neuen Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG. Weiter muss einer Beschäftigung mit mindestens 35 Stunden in der Woche nachgehen werden (Alleinerziehende mindestens 20 Stunden). Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein, es braucht einen Sprachnachweis über mind. A2 und der Antrag kann nur bei einer Einreise nach Deutschland bis 01.08.2018 gestellt werden. Bei antragsstellender Person sowie deren Familienmitglieder, dürfen keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen.

Wer 30 Monate eine Beschäftigungsduldung besitzt, soll anschließend eine Aufenthalterlaubnis gem. §25 Abs. 6 AufenthG erhalten. Wir empfehlen, eine:n Anwält:in aufzusuchen.

<<Mehr Informationen zur Beschäftigungsduldung>>
Bleibeperspektiven durch Arbeit und Ausbildung in Bayern (12/2020): Flyer des Bayerisches Netzwerk für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF)
Arbeitsmarktzugang für Geduldete und Gestattete – Die wichtigsten Gesetzesänderungen für die Praxis im Überblick (01/2020): Bayerischer Flüchtlingsrat
Beschäftigungsduldung: Handbook Germany