Was tun bei einem negativen Bescheid?

Wenn Sie einen negativen Bescheid erhalten, können Sie selbst Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen:

  • Der Bescheid kommt in einem gelben Umschlag, auf dem das Zustellungsdatum geschrieben ist. Den Briefumschlag aufheben!
  • Negativer Bescheid – einfach unbegründet: Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtige:r, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie weitere Abschschiebeverbote wurden einfach unbegründet abgelehnt. Sie werden im Bescheid aufgefordert, innerhalb eines Monats auszureisen. Dagegen können Sie Klage einreichen – die Klagefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (Datum auf gelbem Briefumschlag). Die Klage hat aufschiebende Wirkung – Sie müssen keinen Eilantrag stellen.
  • Negativer Bescheid – offensichtlich unbegründet: Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte:r, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie weitere Abschiebeverbote wurden als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sie werden im Bescheid aufgefordert, innerhalb einer Woche auszureisen. Dagegen können Sie Klage einreichen – die Klagefrist beträgt eine Woche ab Zustellung des Bescheides (Datum auf gelbem Briefumschlag). Wichtig: gemeinsam mit der Klage einen Eilantrag stellen. Die Frist für den Eilantrag beträgt ebenfalls eine Woche.
  • Die Frist steht auch in der Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Sofort nach Erhalt des Bescheides zum Verwaltungsgericht gehen
  • Welches Verwaltungsgericht ist zuständig? Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Regierungsbezirk.

Mittelfranken: Verwaltungsgericht Ansbach
Schwaben: Verwaltungsgericht Augsburg
Oberfranken: Verwaltungsgericht Bayreuth
Oberbayern: Verwaltungsgericht München
Niederbayern und Oberpfalz: Verwaltungsgericht Regensburg
Unterfranken: Verwaltungsgericht Würzburg

  • Mit dem Bescheid persönlich zur Rechtantragsstelle des Verwaltungsgerichts gehen. Dort sagen, dass Sie gegen den Bescheid Klage einreichen möchten.
  • WICHTIG: sagen, dass die Begründung nachgereicht wird. Die Frist für die Begründung beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (Datum auf gelbem Briefumschlag).
  • Für die Begründung rechtliche Beratung einholen oder direkt eine Anwältin oder Anwalt im Asyl- und Ausländerrecht kontaktieren

Hier findes Sie die Hinweise „Was tun bei einem negativen Bescheid“ als PDF in persisch, englisch, spanisch, französisch und deutsch