Schwerkranker Mann aus Nürnberg in die Ukraine abgeschoben

Bayerischer Flüchtlingsrat kritisiert: Schutz besonders vulnerabler Personen scheint für Geflüchtete nicht zu gelten

Am frühen Mittwochmorgen kam es vom Flughafen München aus zu einer Sammelabschiebung in die Ukraine. An Bord befand sich auch ein 64-jähriger krebskranker und an Diabetes sowie Asthma leidender Mann, der gegen 4.30 Uhr aus seiner Nürnberger Unterkunft abgeholt wurde. Schon allein aufgrund seines Alters, aber besonders wegen seiner massiven Vorerkrankungen ist Herr F. somit Corona Risikopatient. Trotz Kenntnis von den Erkrankungen hielt die Zentrale Ausländerbehörde aber an der Abschiebung fest.

Herr F. befand sich zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss starker Schmerzmittel, so dass er nicht einmal im Stande war, all seine Sachen mitzunehmen. Zudem litt er unter Fieber, Husten und Atemnot. Dass auch dieser Umstand die Entscheidung zur Abschiebung nicht beeinflusst hat, macht einmal mehr deutlich, dass für Geflüchtete andere Maßstäbe gelten.

„Herr F. ist schwer krank und durch Corona sehr gefährdet. Auch seine Ärzte haben eindringlich vor einer Abschiebung gewarnt, ohne irgendein Umdenken bei der Ausländerbehörde zu bewirken“, berichtet Robert Lehmeier, der als Ehrenamtlicher mit Herrn F. in regelmäßigem Kontakt stand. „Ist das unser Verständnis von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit?“

Herr F. kommt aus dem Kriegsgebiet Donbas, in anderen Regionen der Ukraine hat er keinerlei Anschluss. Wohin er jetzt gehen soll, weiß er nicht.

„Seit Monaten wird an die Bevölkerung appelliert, die besonders vulnerablen Menschen unter uns vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen“, sagt Franziska Sauer vom Bayerischen Flüchtlingsrat. „Geflüchtete scheinen dabei allerdings nicht inbegriffen zu sein. Dass die ZAB an der Abschiebung von Herrn F. festgehalten hat, obwohl sie Kenntnis von seinen vielfältigen Erkrankungen hatte, ist ungeheuerlich.“

„Wie so oft, verweist die ZAB auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, an welche sie gebunden sei. Allerdings hat im hiesigen Fall das Verwaltungsgericht lediglich über Abschiebungsverbote und nicht über die Reisefähigkeit von Herrn F. entschieden. In Kenntnis der Erkrankungen von Herrn F. hätte die ZAB zumindest vorerst von einer Abschiebung ohne Weiteres absehen können und müssen.“, so der Rechtsanwalt von Herrn F.