Update Unterkunftsgebühren in Bayern

Die Zentrale Gebührenabrechnungsstelle bei der Regierung von Unterfranken verschickt derzeit viele Bescheide zu Unterkunftsgebühren aus dem Jahr 2018 (und Folgejahre), um die Verjährung zu vermeiden. Oft sind die Gebühren so hoch, dass die Betroffenen sie unmöglich selbst bezahlen können.

Wenn Sie von der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle einen Bescheid bekommen, ist das zu tun:

Es dürfen nur Gebühren berechnet werden, wenn Geflüchtete auch tatsächlich in der jeweiligen Unterkunft gemeldet waren. Hier kommt es hin und wieder zu Fehlern, wenn die Ausländerbehörden die Meldedaten nicht rechtzeitig korrigiert haben. Wenn für falsche Zeiträume Gebühren berechnet wurden, sollten Sie sich sofort bei der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle melden, um den Bescheid korrigieren zu lassen. Sie können sich dafür Unterstützung suchen bei Beratungsstellen oder Rechtsanwält*innen.

Geflüchtete im Sozialleistungsbezug

Beziehen die betroffenen Geflüchteten Sozialleistungen von Jobcenter oder Sozialamt, können sie dort die Übernahme der Unterkunftsgebühren beantragen. Das Jobcenter/Sozialamt muss diese Gebühren ganz oder teilweise übernehmen. Es rechnet die Gebühren zum Bedarf der Person/der Familie hinzu und zahlt sie nach Abzug des Einkommens mit den Sozialleistungen aus.

Achtung: Sie müssen den Antrag in dem Monat stellen, in dem der Gebührenbescheid zugestellt wird. Wer zu spät den Antrag stellt, muss die Gebühren selbst bezahlen.

Geflüchtete ohne Sozialleistungen

Geflüchtete, die mit ihrer Arbeit genug verdienen und ihren Lebensunterhalt alleine bestreiten können, müssen die Unterkunftsgebühren selbst zahlen. Wenn die Rechnung aber sehr hoch ist, übersteigt das bei vielen die finanziellen Möglichkeiten. Sie können deshalb beim Jobcenter oder Sozialamt einen Antrag auf ALG 2 oder Sozialhilfe stellen. Das bedeutet einen kompletten ALG 2/Sozialhilfeantrag mit allen Formularen und Unterlagen. Das kann aber im Einzelfall mehrere tausend Euro Sozialleistung erbringen.

Achtung: Sie müssen den Antrag in dem Monat stellen, in dem der Gebührenbescheid zugestellt wird. Wer zu spät den Antrag stellt, muss die Gebühren selbst bezahlen.

Geflüchtete, die in andere Bundesländer umgezogen sind

Für sie gilt das gleiche wie oben beschrieben. Wir haben aber mehrfach erlebt, dass die Jobcenter dort die Anträge einfach ablehnen und behaupten, dass die bayerischen Behörden zuständig seien. Das ist falsch! Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die aktuellen Jobcenter und Sozialämter für die früheren Gebühren zuständig sind und sie in dem Monat angerechnet werden müssen, in dem der Gebührenbescheid zugestellt wird, s.: Bundessozialgericht Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 19/20 R.

Achtung: Sie müssen den Antrag in dem Monat stellen, in dem der Gebührenbescheid zugestellt wird. Wer zu spät den Antrag stellt, muss die Gebühren selbst bezahlen.

Wenn die Jobcenter/Sozialämter ablehnen, prüfen Sie bitte mit Beratungsstellen oder Anwält:innen, ob sie einen Widerspruch einlegen können.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte bei:
Alexander Thal
Bayerischer Flüchtlingsrat – Büro Nordbayern
thal@fluechtlingsrat-bayern.de
Tel: 0911-99445946