Leistungsausschluss für Personen im Dublin-Verfahren

Das Un-Sicherheitspaket und die Folgen für Dublin

Als Antwort auf den Terroranschlag von Solingen im Sommer 2024 beschloss die Bundesregierung das sog. ‚Sicherheitspaket‘. Neben weiteren Maßnahmen nimmt die Bundesregierung besonders Schutzsuchende im Dublin-Verfahren in den Blick. Seit Ende Oktober 2024 ist das Sicherheitspaket in Kraft und damit auch der neue § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG, der einen Leistungsausschluss für Geflüchtete im Dublin-Verfahren nach Erlass einer Abschiebungsanordnung vorsieht.

Was genau das im Einzelnen bedeutet, könnt ihr in unserem Positionspapier sowie weiteren Veröffentlichungen mit Kritik sowie Tipps für die Beratungspraxis entnehmen. Dort findet ihr Hinweise, was gegen den Leistungsausschluss getan werden kann.

Expert:innen sehen massive rechtliche Probleme im Leistungsausschluss für Personen im Dublin-Verfahren. Die Maßnahmen gelten als verfassungswidrig und lassen sich vermutlich schwer mit EU-Recht vereinbaren. Betroffenen Personen wird geraten, sich beraten zu lassen und gegen den Leistungsausschluss Klage einzulegen.

Mittlerweile haben bundesweit 40 Sozialgerichte den Leistungsausschluss im Eilverfahren gestoppt. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass auch deutsche Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht haben.

Constantin Hruschka im Verfasssungsblog zur Rechtswidrigkeit von Leistungsausschlüssen im Dublin Verfahren

  • Klage Sozialgericht: Gegen die Leistungskürzung bzw. den Leistungsauschluss im AsylbLG kann Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden.

    Wichtig: die Frist beachten

    Wichtig: Verfahren bei Sozialgerichten sind kostenfrei. Betroffenen dürften keine Kosten beim Gang zum Sozialgericht entstehen


  • Klage Verwaltungsgericht: Zudem könnte gegen den Abschiebungsanordnung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung kann die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren verlängern.

    Wichtig: Frist beachten und auf jeden Fall mit Anwält:innen besprechen

  • Antrag Duldung: Ferner könnte die Ausstellung einer Duldung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hier sind die Chancen in Bayern vermutlich gering. Gegebenenfalls kann der Duldungs-Antrag mit einem Eilantrag durchgesetzt werden. Vor allem bei Ländern wie Italien oder Griechenland, wo Abschiebungen nicht ohne weiteres möglich sind.

    Wichtig: mit Anwält:innen besprechen

    Vorlage: Antrag einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung: Antragshilfe Flüchtlingsrat Thüringen

  • Antrag Erstellung eines Bescheides: Vor dem Leistungsausschluss muss ein Bescheid ergehen. Das passiert oft nicht und Sozialämter erstellen keine Bescheide, die Kürzungen oder der Rauswurf aus der Unterkunt wird mündlich angedroht. Es muss allerdings eine Anhörung oder einen Bescheid geben.

    Vorlage: Antrag auf die Ausstellung eines Bescheides: Vorlage Flüchtlingsrat Thüringen

  • Antrag Härtefallleistungen: In vielen Fällen können Mehrbedarfe zur Vermeidung einer besonderen Härte beantragt werden. Eine besondere Härte liegt z.B. vor bei: Reiseunfähigkeit, körperlicher oder psychischer Erkrankung, Behinderung oder minderjährigen Kindern.

    Vorlage: Antrag auf Härtefallleistungen: Vorlage Flüchtlingsrat Thüringen

Bislang gab es bereits einige erfreuliche Eil-Entscheidungen von Sozialgerichten zu Klagen gegen die Streichung von Sozialleistungen. Eine Sammlung von Urteilen findet sich auf der Website der GGUA