Sozialleistungsausschluss für Personen im Dublinverfahren
Personen im Dublin-Verfahren sowie mit einer Anerkennung in einem EU-Staat können Leistungen und Unterkunft gestrichten werden
Seit Ende Oktober 2024 ist das Sicherheitspaket in Kraft und damit auch der neue § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG. Diese Änderung sieht einen Leistungsausschluss für Geflüchtete im Dublin-Verfahren und mit einer Anerkennung nach Erlass einer Abschiebungsanordnung vor.
Expert:innen sehen massive rechtliche Probleme im Leistungsausschluss für Personen im Dublin-Verfahren. Betroffenen Personen wird geraten, sich beraten zu lassen und gegen den Leistungsausschluss Klage einzulegen. Bundesweit halten die meisten Sozialgerichte den Leistungsausschluss für rechtswidrig. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass auch deutsche Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht haben.
Was genau das im Einzelnen bedeutet könnt ihr in unserem Positionspapier sowie weiteren Veröffentlichungen entnehmen. Dort findet ihr Hinweise, was gegen den Leistungsausschluss getan werden kann.
