Sozialleistungsausschluss für Personen im Dublinverfahren

Personen im Dublin-Verfahren sowie mit einer Anerkennung in einem EU-Staat können Leistungen und Unterkunft gestrichten werden

Seit Ende Oktober 2024 ist das Sicherheitspaket in Kraft und damit auch der neue § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG. Diese Änderung sieht einen Leistungsausschluss für Geflüchtete im Dublin-Verfahren und mit einer Anerkennung nach Erlass einer Abschiebungsanordnung vor.

Expert:innen sehen massive rechtliche Probleme im Leistungsausschluss für Personen im Dublin-Verfahren. Betroffenen Personen wird geraten, sich beraten zu lassen und gegen den Leistungsausschluss Klage einzulegen. Bundesweit halten die meisten Sozialgerichte den Leistungsausschluss für rechtswidrig. Die aktuellen Entscheidungen zeigen, dass auch deutsche Sozialgerichte Zweifel an der Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht haben.

Was genau das im Einzelnen bedeutet könnt ihr in unserem Positionspapier sowie weiteren Veröffentlichungen entnehmen. Dort findet ihr Hinweise, was gegen den Leistungsausschluss getan werden kann.

Unser Positionspapier von 2024 als PDF „Das Un-Sicherheitspaket und die Folgen für Dublin“

Handreichung der Diakonie Hessen 06/2025: Streichung der Sozialleistungen für Personen im Dublin-Verfahren

Power Point Präsentation der GGUA: „Leistungsausschluss in Dublin-Fällen im AsylbLG“ als PDF

Constantin Hruschka im Verfasssungsblog 11/2024: zur Rechtswidrigkeit von Leistungsausschlüssen im Dublin Verfahren

Ausführliche Tipps zu rechtlichem Vorgehen gibt es in der Handreichung der Diakonie Hessen 06/2025 sowie in der Power Point Präsentation der GGUA

  • Klage Sozialgericht: Gegen die Leistungskürzung bzw. den Leistungsauschluss im AsylbLG kann Klage vor dem Sozialgericht eingereicht werden.

    Wichtig: Frist beachten

    Wichtig: Verfahren bei Sozialgerichten sind kostenfrei. Betroffenen dürften keine Kosten beim Gang zum Sozialgericht entstehen


  • Klage Verwaltungsgericht: Zudem könnte gegen den Abschiebungsanordnung Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Eine Klage gegen die Abschiebungsanordnung kann die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren verlängern.

    Wichtig: Frist beachten und auf jeden Fall mit Anwält:innen besprechen

  • Antrag Duldung: Ferner könnte die Ausstellung einer Duldung bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Hier sind die Chancen in Bayern vermutlich gering. Gegebenenfalls kann der Duldungs-Antrag mit einem Eilantrag durchgesetzt werden. Vor allem bei Ländern wie Italien oder Griechenland, wo Abschiebungen nicht ohne weiteres möglich sind.

    Wichtig: mit Anwält:innen besprechen

  • Antrag Erstellung eines Bescheides: Vor dem Leistungsausschluss muss ein Bescheid ergehen. Das passiert oft nicht und Sozialämter erstellen keine Bescheide, die Kürzungen oder der Rauswurf aus der Unterkunt wird mündlich angedroht. Es muss allerdings eine Anhörung oder einen Bescheid geben.

  • Antrag Härtefallleistungen: In vielen Fällen können Mehrbedarfe zur Vermeidung einer besonderen Härte beantragt werden. Eine besondere Härte liegt z.B. vor bei: Reiseunfähigkeit, körperlicher oder psychischer Erkrankung, Behinderung oder minderjährigen Kindern.

  • Vorlagen für Anträge: Auf der Website des Flüchtlingsrat Thüringen finden sich Antragsmuster unter dem Punkt ‚Leistungsauschluss nach § 1 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz‘

Bislang gab es bereits einige erfreuliche Eil-Entscheidungen von Sozialgerichten zu Klagen gegen die Streichung von Sozialleistungen. Auch der EuGH sowie der Sozialausschluss der Vereinten Nationen für rechtswidrig. Eine Sammlung von Urteilen findet sich auf der Website der GGUA

Es kann vorkommen, dass Personen adhoc die Unterkunft verlassen müssen und buchstäblich auf der Straße stehen. Das dürfte eigentlich nicht passieren. In vielen Fällen geschieht dies dennoch. In diesen Fällen muss es manchmal schnell gehen, besonders bei kalten Temperaturen.

Grundsätzlich sind die Kommunen für die Unterbringung zuständig. Das heißt: wenn die Person sich einer aktuen Notlage befindet, muss diese mit einem Platz in einer Notunterkunft, z.B. Notschlafstellen für Obdachlose versorgt werden. Diese ordnungsrechtliche Unterbringungspflicht gilt auch für geflüchtete Personen.

Hier gibt es einige Adressen für den Notfall: