Krankheiten im Asylverfahren und bei der Abschiebung

Der Nachweis von Attesten, die eine Krankheit bescheinigen sollen, spielt im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren eine große Rolle. Leiden Asylsuchende oder Menschen mit Duldung an erheblichen Krankheiten, kann dies eigentlich zu einem Abschiebeverbot oder einer sogenannten Reiseunfähigkeit führen. Einerseits ist die Suche von Ärzt:innen, die behandeln bzw. Atteste ausstellen sehr schwierig und kostspielig, andererseits werden die Atteste vielfach von Behörden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder Ausländerbehörden) nicht anerkannt. Denn seit den Gesetzesverschärfungen von 2016 und 2019 ist die Anerkennung von fachärztlichen Stellungnahmen enorm erschwert worden. Der Gesetzgeber vermutet grundsätzlich, dass einer Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Die formalen Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen sind fast unerreichbar hoch. Häufig, weil entweder die gesetzlichen Richtlinien für fachärztliche Stellungnahmen vermeintlich nicht eingehalten wurden oder die ausstellende Person nicht anerkannt wird. Die Konsequenzen für die betroffenen Personen sind in vielen Fällen fatal. Nicht selten werden schutzsuchende Menschen trotz schwerer Krankheiten abgeschoben.

Der Bayerische Flüchtlingsrat fordert, dass schwerkranke Geflüchtete besser geschützt werden müssen! Dazu muss die restriktive Gesetzesnorm im § 60a AufenthG dringend geändert werden und die Anforderungen an die Stellungnahmen realistisch und erfüllbar sein. Weiter müssen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wie auch die Ausländerbehörde alle ärztlichen wie therapeutischen Stellungnahmen berücksichtigten und Hinweise auf Krankheiten beachtet werden. Finanzierung der ärzlichen Stellungnahmen sowie die Ermittlungspflicht müssen in der Verantwortung der Behörden liegen, nicht in der alleinigen Verantwortung der betroffenen Personen.

Im April 2021 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) ein Positionspapier zu ärztlichen Stellungnahmen im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren herausgegeben. Durch die Asylrechtsverschärfungen im Jahr 2016 (Asylpaket II) und 2019 (Geordnetes-Rückkehr-Gesetz) müssen ärztliche Bescheinigungen, die Geflüchtete einreichen, enormen formellen Anforderungen entsprechen, damit sie anerkannt werden. Diese unterscheiden sich von herkömmlichen ärztlichen Gutachten. Atteste von Psychotherapeut:innen werden zudem von vornherein ausgeschlossen. Für einen Großteil der Geflüchteten ist es nicht möglich, sich bestehende Krankheiten so attestieren zu lassen, dass diese im Asylverfahren beim Bamf oder im aufenthaltsrechtlichen Verfahren von der ABH anerkannt werden. Es droht eine Abschiebung trotz schwerer Krankheit. Fachstellen und Expert:innen schlagen regelmäßig Alarm.

In dem Positionspapier hat sich BAfF e.V. mit dieser Problematik auseinandergesetzt.

Das deutsche Institut für Menschenrechte hat mit seiner Analyse „Abschiebung trotz Krankheit – Perspektiven aus der Praxis und menschenrechtliche Verpflichtungen“ eingehend diverse relevante Themen zu diesem Komplex bearbeitet. So behandeln die Autor:innen Problematiken im Asylverfahren, bei einer bestehenden Ausreisepflicht (Stichwort Reisefähigkeit) und während einer Abschiebung.