Identitätsklärung für Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung

Newsletter der Kanzlei Haubner & Schank zu Fristen bei der Identitätsklärung

Vorsicht! Im Zuge des Migrationspaketes wurden bei der Beantragung einer Ausbildungsduldung Fristen für die Identitätsklärung (alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung) ins Gesetz geschrieben. Werden diese Fristen überschritten, gibt es keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungsduldung. Ähnliches gilt auch bei der Beschäftigungsduldung. Nachzulesen sind die Fristen jeweils im Gesetz unter: Ausbildungsduldung §60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG und Beschäftigungsduldung §60d Abs. 1 Nr. 1 AufentG. Eine ausführliche Erklärung sowie Tipps und Hinweise gibt es im Newsletter der Kanzlei Haubner & Schank vom 08.06.2020.

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