Informationen zur Öffnung der Integrationskurse

Seit Januar sind die Integrationskurse geöffnet für weitere Gruppen; vor allem ergibt sich eine Änderung für Personen mit Gestattung. Bislang war es nur für Personen mit guter Bleibeperspektive möglich, einen Zugang zu einem Integrationskurs während des laufenden Asylverfahrens zu erhalten.
Rechtsgrundlage ist der § 44 Absatz 4 Satz 2 Alternative 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Personen die,
1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG besitzen oder
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 25 Absatz 5 AufenthG besitzen,

können bei verfügbaren Plätzen zum Integrationskurs zugelassen werden.

Im Antragsformular des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) werden zusätzlich auch Personen mit einer Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung genannt:

– Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1
Asylgesetz (AsylG)
– Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG
– Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m.
einer Ausbildungsduldung gem. § 60c Abs. 1 AufenthG oder einer Beschäftigungsduldung
gem. § 60d Abs. 1 AufenthG
– Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG oder §
25 Abs. 5 AufenthG

Der Antrag auf einen Berechtigungsschein kann heruntergeladen werden und muss an das Bundesamt Aussenstelle München gestellt werden. Das Antragsformular finden Sie hier >>>

Außenstelle München – Referat 53A
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Streitfeldstr. 39
81673 München
Telefon: +49 911 943 813 24
Fax: +49 911 943 99 99 846

Laut Bundesministerium des Innern haben auch Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG haben, Zugang zu Integrationskursen. Sie können bei Bedarf einen Antrag auf Kostenbefreiung stellen.

Die Bildungsträger beraten auch zur Antragstellung sowie die Migrationsberatungsberatungsstellen.
Wichtig: Es besteht kein Rechtsanspruch, sondern die Personengruppe kann bei freien Plätzen zugelassen werden. Wir raten dennoch allen o.g. Personen einen Antrag zu stellen sofern sie Bedarf haben.

Der Bayerische Flüchtlingsrat befürwortet zwar die Öffnung der Kurse, allerdings mangelt es an verfügbaren Plätzen und vor allem auch Kinderbetreuung. Aktuell herrscht Mangel an Deutsch- Lehrkräften, die in einem aufwendigen Verfahren vom BAMF zertifiziert sein müssen. Außerdem sind Personen mit Duldung nach § 60a und b AufenthG weiterhin von jeglichen Integrationsmaßnahmen ausgeschlossen. Diese dann in kurzer Zeit nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a und § 25b AufenthG zu erhalten, ist für viele eine zu große Hürde.