Höhe der Sozialleistungen 2025

Die Sozialleistungen für Geflüchtete setzen sich aus dem physischen Existenzminimum und dem soziokulturellen Existenzminimum zusammen. Diese Begriffe hat das Bundesverfassungsgericht 2012 definiert. Das physische Existenzminimum wird im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) notwendiger Bedarf genannt und umfasst Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe
sowie die Gesundheitspflege. Das soziokulturelle Existenzminimum heißt im AsylbLG notwendiger persönlicher Bedarf. Er umfasst Leistungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, sowie andere Waren und Dienstleistungen (einschließlich Körperpflege).

Während es für die Leistungen nach SGB II und SGB XII eine Besitzschutzregelung (§ 28a Abs. 5 SGB XII) gibt, und diese Leistungen im Jahr 2025 gleich bleiben (sogeannte „Nullrunde“), verringern sich die Asylbewerberleistungen. Die Leistungen werden gegenüber dem Jahr 2024 in den verschiedenen Bedarfsstufen um Beträge zwischen 13 und 19 Euro pro Monat abgesenkt. Hintergrund ist, dass die Preissteigerung im Jahr 2024 geringer ausgefallen ist als erwartet.

In ANKER-Zentren wird das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) als Sachleistung gewährt, das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) wird vorrangig ausbezahlt, kann jedoch auch als Sachleistung gewährt werden.

Bei einer Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften, die durch die Bezirksregierungen betrieben werden, oder in dezentralen Unterkünften der Landkreise und kreisfreien Städte werden das physische Existenzminimum (notwendiger Bedarf) und das soziokulturelle Existenzminimum (notwendiger persönlicher Bedarf) auf die Bezahlkarte überwiesen und nicht mehr in bar ausgezahlt.

Zusätzlich sind die Sozialleistungen nach Alter und Familienstand gestaffelt:

  • Bedarfsstufe 1 100%: volljährige Erwachsene
  • Bedarfsstufe 2 90 %: Paare, alleinstehende Erwachsene in GU *
    (* eigentlich verfassungswidrig)
  • Bedarfsstufe 3 (80%): Erwachsene bis 25, die bei ihren Eltern in einer Wohnung leben / Erwachsene in stationärer Einrichtung, z.B. Behindertenhilfe
  • Bedarfsstufe 4: Jugendliche von 14 bis einschließlich 17
  • Bedarfsstufe 5: Kinder von 6 bis einschließlich 13
  • Bedarfsstufe 6: Kinder unter 6

Regelsätze nach AsylbLG 2025 im Vergleich mit 2024 und Bürgergeld

„notwendiger Bedarf“
physisches Existenzminimum
„notwendiger persönlicher Bedarf“
soziales Existenzminimum
GesamtbedarfBürgergeld
Bedarfsstufe 1245 (2024: 256 €)196 (2024: 204 €)441 (2024: 460 €)563
Bedarfsstufe 2220 (2024: 229 €)177 (2024: 184 €)397 (2024: 413 €)506
Bedarfsstufe 3196 (2024: 204 €)157 (2024: 164 €)353 (2024: 368 €)451
Bedarfsstufe 4258 (2024: 269 €)133 (2024: 139 €)391 (2024: 408 €)471
Bedarfsstufe 5196 (2024: 204 €)131 (2024: 137 €)327 € (2024: 341 €)390
Bedarfsstufe 6173€ (2024: 180 €)126 (2024: 132 €)299 (2024: 312 €)357

Die Regelsätze werden jährlich der Preissteigerung angepasst und erhöht. Mit einem bahnbrechenden Urteil hat das Bundesverfassungsgericht 2012 festgestellt, dass es nur ein Existenzminimum für alle Menschen in Deutschland geben darf, da alle Menschen den gleichen Bedarf haben. Dennoch wurden die Sozialleistungen durch die Bundesregierung im Vergleich zu den Sozialleistungen für Deutsche massiv abgesenkt (siehe Vergleich mit der Spalte „Bürgergeld“).

Quellen: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/288/VO.html und Informationsbund Asyl.