Informationen zu Arbeit & Ausbildung
Die Erlaubnis zur Arbeit hängt vom Aufenthaltsstatus ab. Grundsätzlich gilt:
- Asylsuchende: Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylsuchende eine Arbeit aufnehmen, sofern keine vorrangigen deutschen oder EU-Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Dies wird durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft.
- Geflüchtete mit anerkanntem Schutzstatus: Sie dürfen ohne Einschränkungen arbeiten. Es
sind keine zusätzlichen Genehmigungen erforderlich. - Subsidiär Schutzberechtigte: Auch diese Gruppe hat in der Regel das Recht, zu arbeiten,
jedoch können hier bestimmte Auflagen bestehen, die im Einzelfall zu klären sind. - Duldung: Personen mit Duldung dürfen arbeiten, wenn sie von der Ausländerbehörde eine
Arbeitserlaubnis erhalten haben. Diese wird in der Regel erteilt, wenn ausreichend
Deutschkenntnisse, ein Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorhanden sind,
die Person mindesten 18 Monate in Deutschland ist und keine Ausreiseverpflichtung besteht.
Es ist wichtig, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit über die genauen Bedingungen und Möglichkeiten zu informieren.
Mit welchem Aufenthaltsstatus können Geflüchtete arbeiten? Wie entstehen aufenthaltsrechtliche Perspektiven durch eine Arbeitsaufnahme? Und wo können unterstützende Förderinstrumente in Anspruch genommen werden? Diese und weitere Fragen beantwortet der Leitfaden „Geflüchtete: Arbeitsmarktzugang und –förderung“ für Mitarbeitende der Arbeitsagenturen und Jobcenter.
Um eine Ausbildung in Deutschland zu beginnen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Für eine Ausbildungsduldung brauchen Sie
- Vorduldungszeit von 3 Monaten (Duldung §60a AufenthG seit 3 Monaten) ODER Beginn der Ausbildung bereits während des Asylverfahrens
- Ausbildungsplatz für eine qualifizierte Berufsausbildung sein, die mindestens zwei Jahre dauert
- ihre Identität ist geklärt durch Pass oder andere Papiere (Führerschein, Geburtsurkunde,…) – hier ist es wichtig die Fristen zu beachten!
- Es liegen keine Ausschlussgründe vor (Größere Straftaten, konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Einreise aus sicheren Herkunftsstaaten)
- Sie haben eine Arbeitserlaubnis
Wichtige Fristen zur Identitätsklärung
- Personen, die nach dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen Ihre Identität innerhalb der ersten 6 Monate in Deutschland klären
- Personen, die vor dem 31.12.2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen Ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären
Auch auf der Website „Handbook Germany“ finden Sie hilfreiche Informationen zum Thema Ausbildungsduldung.
Ausbildungsduldung oder Aufenthaltserlaubnis – Was sind die Unterschiede?
Das Netzwerk „Unternehmen integrieren Flüchtlinge“ hat hierzu Kurzübersichten erstellt, die helfen können.
Die Identitätsklärung steht seit einigen Jahren im Mittelpunkt der Beratungspraxis. Ohne nachgewiesene Identität gibt es faktisch keine Möglichkeit des Aufenthalts in Deutschland.
Asylsuchende, Personen mit einer Duldung und Schutzberechtigte stehen somit unter massiven Druck, einen Pass(-ersatz) oder sonstige Identitätsnachweise zu beschaffen.
Viele geduldete Menschen fürchten jedoch, dass sie bei Vorlage eines Passes abgeschoben werden. Diese Angst, aber auch die Tatsache, dass es in vielen Fällen schwierig oder unmöglich ist, einen Pass und/oder Identitätsnachweise zu beschaffen, stellt Betroffene vor enorme Herausforderungen.
Der BuMF – Bundesfachverband Minderjährigkeit und Flucht e.V. hat auf seiner Website eine tolle Übersicht mit relevanten Arbeitshilfen für die Beratungspraxis.
Auch die Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Schleswig-Holstein haben eine Handreichung zum Thema erstellt, die überwiegend Bundesrecht verhandelt. (Stand: Mai 2023)
Bleibeperspektiven durch Arbeit und Ausbildung in Bayern, BAVF (2020)
Der Flyer des Bayerischen Netzwerks für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF) bietet für Personen mit einer Duldung nach §60a AufenthG Informationen zu verschiedenen Bleibeperspektiven (Stand: Dezember 2020).
Den Flyer können Sie kostenfrei über bleiberecht@tuerantuer.de bestellen oder hier als PDF downloaden:
Bleiberecht durch die Ausbildungsduldung in Bayern, BAVF (2020)
Der Flyer des Bayerischen Netzwerks für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF) gibt Informationen über die Ausbildungsduldung gem. §60c AufenthG (Stand: Dezember 2020).
Den Flyer können Sie kostenfrei über bleiberecht@tuerantuer.de bestellen oder hier als PDF downloaden:
Wichtige Fristen zur Identitätsklärung für die Ausbildungsduldung
- Personen, die nach dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen Ihre Identität innerhalb der ersten 6 Monate in Deutschland klären
- Personen, die vor dem 31.12.2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen Ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären
Wichtige Fristen zur Identitätsklärung für die Beschäftigungsduldung
- Die Beschäftigungsduldung kann nur erhalten, wer bis zum 31. Dezember 2022 erstmals nach Deutschland eingereist ist. Je nach Datum der Ersteinreise gelten unterschiedliche Fristen für Klärung der Identität. Diese muss auf jeden Fall spätestens zum Zeitpunkt des Antrags auf Beschäftigungsduldung geklärt sein.
Checkliste zu Bleiberechten, Diakonie (2024)
Die Checklisten der Diakonien dienen als Arbeitshilfen, um aufenthaltsrechtliche Perspektiven aufzuzeigen und Wege zur Erbringung der erforderlichen Integrationsleistungen, wie z.B.
Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts und Gesellschaftsordnung, Ausbildungsaufnahme oder Beschäftigung zu erarbeiten
Bleibeperspektiven durch Arbeit und Ausbildung in Bayern, BAVF (2020)
Der Flyer des Bayerischen Netzwerks für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF) bietet für Personen mit einer Duldung nach §60a AufenthG Informationen zu verschiedenen Bleibeperspektiven (Stand: Dezember 2020).
Den Flyer können Sie kostenfrei über bleiberecht@tuerantuer.de bestellen oder hier als PDF downloaden:
Bleiberecht durch die Ausbildungsduldung in Bayern, BAVF (2020)
Der Flyer des Bayerischen Netzwerks für Beratung und Arbeitsmarktvermittlung für Flüchtlinge (BAVF) gibt Informationen über die Ausbildungsduldung gem. §60c AufenthG (Stand: Dezember 2020).
Den Flyer können Sie kostenfrei über bleiberecht@tuerantuer.de bestellen oder hier als PDF downloaden:
Zum Arbeitsmarktzugang stellen wir folgende Beratungshilfen bereit:
Handreichung zur Identitätsklärung (Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen Schleswig-Holstein, Mai 2023)
Ausbildung und Arbeit als Wege zu einem sicheren Aufenthalt? Die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung (Arbeitshilfe des Paritätischen Wohlfahrtsverbands, 19.11.2020)
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Die Duldung für „Personen mit ungeklärter Identität“ – Erläuterungen für die Beratungspraxis zu den Anwendungshinweisen des BMI zu § 60b AufenthG (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Mai 2020)
Übersicht (Auswahl): Rechtsprechung / Erlasse / Veröffentlichungen zum Themenkomplex Duldung light – Mitwirkungspflichten – Hinweispflichten – Kausalität – selbstverschuldete Abschiebungshindernisse (Paritätischer Wohlfahrtsverband, Mai 2020)
Übersicht aktueller Änderungen im sog. „Migrationspaket“ und weiteren Gesetzesentwürfen (IQ Netzwerk, 18.11.2019)
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebungen nach Afghanistan – Hinweise zur Erteilung einer Duldung nach §§ 60a, 60c, 60d AufenthG (Bayerisches Innenministerium, 16.08.2021)
Legale Arbeitsmigration von abgelehnten Asylbewerbern als Fachkraft oder für eine qualifizierte Berufsausbildung; aktuelle Hinweise zur Corona-Pandemie (Bayerisches Innenministerium, 10.05.2021)
Nachricht des StMI zum Zugang zur Pflegefachhelferausbildung (Krankenpflege bzw. Altenpflege) (Bayerisches Innenministerium, Mai 2021)
Vollzugshinweise bei Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (Bayerisches Innenministerium, 13.07.2020)
Hinweise zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung §§ 60 c und 60d
AufenthG mit Bezug zur Covid 19-Pandemie (Bundesinnenministerium, 09.07.2020)
Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zu § 60 b des Aufendhaltsgesetzes („Duldung light“) (Bundesinnenministerium, Mai 2020)
Anwendungshinweise des Bundesinnenministerium zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Bundesinnenministerium, 20.12.2019)
Vollzugshinweise zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten (Bayerisches Innenministerium, 10.12.2019)