VGH München hat entschieden: Recht auf Gestattung während des Dublinverfahrens

Im Dublinverfahren ist es in Bayern schon lange die Praxis, dass Aufenthaltsgestattungen von den Ausländerbehörden entweder entzogen oder ungültig gestempelt werden. Manchmal erteilen Zentrale Ausländerbehörden auch Grenzübertrittsbescheinigungen trotz Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise im Dublinverfahren oder sogenannte Dublin Verfahrensbescheinigungen.

Seit April 2025 gibt es vom BMI eine Handlungsempfehlung zur Ausstellung von Dublin Verfahrensbescheinigungen. Ein bundeseinheiltiches Muster dieser Dublin Verfahrensbescheinigung hat das BMI mit den Handlungsempfehlungen auch verschickt. Damit wird diese Praxis auch auf andere Bundesländer ausgeweitet. Diese Handlungsempfehlungen haben jedoch keinen Regelungscharakter, sondern sind lediglich informatorischen Characters für die Ausländerbehörden der Bundesländer.

Dies hat einerseits ausländerrechtliche Auswirkungen, wenn eine geflüchtete Person einen Aufenthaltstitel beantragt, für den ein ununterbrochener Aufenthalt mit Gestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis Voraussetzung ist. Andererseits hat es auch leistungsrechtliche Auswirkungen, da Personen im Dublinverfahren auch die Leistungen gekürzt werden. Hierzu siehe unseren Homepagebeitrag und Handlungsempfehlungen.

In vier Fällen hat das VGH München am 21.05.2025 entschieden, dass Personen für die Zeiten im Dublinverfahren als gestattet gelten. In diesen vier Fällen hatten die Betroffenen einen Antrag auf Aufenthalt nach § 104c AufenthG  (Chancenaufenthaltsrecht) gestellt, der mit der Begründung abgelehnt wurde, sie seien nicht ununterbrochen in Deutschland gestattet, geduldet oder erlaubt gewesen. Zunächst hatte jeweils das VG Regensburg eine Klage auf den Aufenthalt nach 104c abgelehnt. Die Berufungen am Verwaltungsgerichtshof München hatten dann jedoch Erfolg.

Das VGH hat im Leitsatz entschieden:

„§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ist mit Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Asylverfahrens-RL nicht vereinbar. Aufgrund dieser Kollision bleibt § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet.“

Dennoch hat das BMI seine Handlungsempfehlungen nicht angepasst.

Was kann man im Einzelfall tun?

Wer im Dublinverfahren ist und keine Gestattung mehr hat, dem raten wir, auf eine Gestattung zu klagen.

Die Urteile vom 21.05.2025 sind zu finden unter https://www.gesetze-bayern.de.

Link zu einem Urteil.

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