Informationen zu Abschiebungen
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an Links zu Handreichungen mit Informationen zum Thema Abschiebungen in Deutschland. Bitte handeln Sie frühzeitig und kontaktieren Sie eine Beratungsstelle oder ihren Anwalt / Anwältin.
Abschiebungen und Ankündigungen dieser Termine sorgen häufig für große Verunsicherung und Angst vor einer eigenen Abschiebung.
Wenn eine Abschiebung droht, ist viel Angst da. Es ist sehr wichtig, dass sie jetzt schnell handeln.
1. Informieren Sie sich frühzeitig!
Es ist sehr wichtig, dass sie sich über ihre Rechte und Pflichten informieren. Das Asylgesetz ist sehr groß und kompliziert. Mehr Informationen gibt es auch bei uns bei dem Thema Asylverfahren
In unseren Warnhinweisen finden Sie viele hilfreiche Tipps zum Thema Aufenhalt und Abschiebung.
Auf der Website von w2eu.info finden Sie auch viele Informationen, die gegen die Angst helfen:
2. Lassen sie sich beraten!
Wenn sie einen Sozialdienst in ihrer Unterkunft haben, können sie sich dort beraten lassen. Zudem gibt es in ihrer Nähe Beratungsstellen. Eine Übersicht finden Sie hier
Oft braucht es auch rechtliche Unterstützung. Wir empfehlen immer einen Fachanwalt für Migrationsrecht. Das sind Anwälte, die einen Schwerpunkt im Asyl-und Aufenthaltsrecht haben. Wir können sie bei der Suche beraten.
Über die Rechtsanwaltskammern können sie in Bayern nach Fachanwälten suchen
Auch wenn das Asylverfahren negativ entschieden wurde, gibt es für Langzeitgeduldete die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese muss aber immer selbstständig bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Bitte eine Beratungsstelle oder Anwält:innen kontaktieren.
3. Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Hinweise auf bevorstehende Charterabschiebungen findet ihr oft schon im Vorfeld unter
Deportation Alarm
de.deportationwatch.net/en
Facebook: @Deportation-Alarm
Instagram: @deport_alarm
Telegram: @deportation_alarm
4. Last Minute Hilfe!
Wenn Sie befürchten, dass Ihre Abschiebung bevorsteht, finden Sie auf folgenden Seiten hilfreiche Tipps und Hinweise:
Der Nachweis von Attesten, die eine Krankheit bescheinigen sollen, spielt im asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren eine große Rolle.
Leiden Asylsuchende oder Menschen mit Duldung an erheblichen Krankheiten, kann dies eigentlich zu einem Abschiebeverbot oder einer sogenannten Reiseunfähigkeit führen. Einerseits ist die Suche von Ärzt:innen, die behandeln bzw. Atteste ausstellen sehr schwierig und kostspielig, andererseits werden die Atteste vielfach von Behörden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder Ausländerbehörden) nicht anerkannt.
Hier finden Sie Informationen und Materialien, über fachärztliche Stellungnahmen im Asyl- sowie aufenthaltsrechtlichen Verfahren:
Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) und die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF) haben eine Broschüre herausgeben, die sich dem Themenkomplex Abschiebungen von minderjährigen unbegleiteten Geflüchteten widmet. Besonders geht es um rechtliche Informationen und praktische Handlungsoptionen, wenn jungen Geflüchteten eine Abschiebungen droht. (Stand März 2019)
Die Schule gilt als Ort der Wissenvermittlung, Weiterentwicklung, Möglichkeit soziale Kontakte zu knüpfen und vor allem als Schutzraum für Kinder. Ein Ort, an dem sie sich sicher und aufgehoben fühlen sollten. Doch das ist leider nicht immer der Fall. Beispiele dafür, dass die Schule für Kinder ein Ort der Angst und Unsicherheit darstellt, gibt es leider zahlreiche. Einer davon sind mögliche Abschiebungen.
Was können Lehrer:innen, Erzieher:innen, Sozialarbeiter:innen sowie weitere Beteiligte im Falle einer Abschiebung aus ihrer Einrichtung heraus tun? Was sind ihre Rechte aber auch Pflichten?
Mehr Infos findet ihr gesammelt auf der Seite: Keine Abschiebungen aus der Schule
Hinweise auf bevorstehende Charterabschiebungen findet ihr oft schon im Vorfeld unter
Deportation Alarm
de.deportationwatch.net/en
Facebook: @Deportation-Alarm
Instagram: @deport_alarm
Telegram: @deportation_alarm
Die Handreichung der Diakonie Deutschland, dem Informationsverbund Asyl und Migration sowie Pro Asyl bietet einen systematischen und umfassenden Überblick über die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-Verordnung sowie über den Ablauf des Dublin-Verfahrens. (Stand, 2024)
Erste Hilfe bei Dublin-Abschiebung
Broschüre »Erste Hilfe gegen Dublin-Abschiebungen: Basiswissen und Tipps für die Einzelfallarbeit« finden Sie hier:
Rücküberstellungen nach Dublin-Verordnung
Sie wurden nach der Dublin-Verordnung in ein anderes europäisches Land überführt und stehen nun ohne Informationen da?
Das Raphaelswerk bietet Dublin-Informationsblätter erstellt, die wichtige Informationen zu den jeweiligen Rücküberstellungsländern enthalten – von rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu praktischen Hinweisen vor Ort.
Kirchenasyl
Kirchenasyl ist oft der letzte Versuch Flüchtlingen durch eine zeitlich befristete Schutzgewährung in einer Kirchengemeinde/ Klostergemeinschaft zu helfen, um eine erneute, sorgfältige Prüfung ihrer Situation zu erreichen. Kirchenasyl kommt meist dann in Frage, wenn ein kurzer Zeitraum überbrückt werden muss – zum Beispiel für Dublin-Verfahren.
Wir vermitteln keine Kirchenasyl-Plätze. Jede Gemeinde entscheidet selbst über die Aufnahme ins Kirchenasyl. Regionale Ansprechpartner für Kirchenasyl finden Sie in der Kontaktliste oder können bei uns erfragt werden.
Härtefallkomission
Wir werden oft zum Thema Härtefallantrag kontaktiert. Leider ist das kein einfaches Verfahren und nur wenige Personen bekommen durch einen Härtefallantrag Schutz.
Das maßgebliche Kriterium für die Entscheidung der Kommission, ob ein „Härtefall“ vorliegt, ist der Grad der Integration in Deutschland und die Härte, die eine erneute Entwurzelung bedeuten würde. Faktoren wie Erwerbstätigkeit, Sprachkenntnisse, Bildungserfolge und soziale Bindungen (z.B. über das Engagement in Vereinen oder religiöse Gemeinschaften) spielen eine Rolle. Es kommt beim Härtefallantrag nicht auf etwaige Gefährdungen im Herkunftsland an und auch Krankheiten fallen nicht „positiv“ ins Gewicht, sondern in erster Linie die Integration und Bemühungen der Personen hier.
Es gibt keine rechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag – aus unserer Erfahrung hilft aber folgendes:
- mind. 4 Jahre in Deutschland
- Sprachkenntnisse vorhanden
- Erwerbstätigkeit oder zumindest Arbeitsplatzangebote
- Schulbesuche der Kinder oder sogar eigene Bildungserfolge
- Soziale Bindungen (Engagement in Vereinen oder religiöse Gemeinschaften)
Was in den Antrag gehört finden Sie ausführlich in einer Checkliste des Flüchtlingsrates Thüringen e. V..
Eine Abschiebung hat viele Folgen, die sehr belastend sein können. Wir raten daher immer, wenn möglich und keine Rechtsmittel oder anderen Möglichkeiten mehr offen sind, eine freiwillige Ausreise mit den Behörden zu vereinbaren.
Wiedereinreisesperre
Wurde eine Person abgeschoben, so wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (sog. Wiedereinreisesperre) gemäß § 11 AufenthG angeordnet und befristet werden. Meistens beträgt die Wiedereinreisesperre 30 Monate und darf in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. Die exakte Länge lässt sich im ablehnenden Bescheid des BAMF finden. Die Einreisesperre tritt mit der vollzogenen Abschiebung in Kraft. Sie dürfen innerhalb der Sperre nicht mehr nach Deutschland einreisen. Einreise und Aufenthalt trotz Wiedereinreisesperre werden als Straftaten verurteilt.
Bei Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten gilt immer eine Wiedereinreisesperre von mind. 12 Monaten. Diese lässt sich auch nicht durch eine freiwillige Ausreise abwenden.
Die Sperre kann nachträglich unter bestimmten Umständen auf Antrag bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde aufgehoben oder verkürzt werden. Bereits vor Ablauf der Wiedereinreisesperre kann ein Visumsverfahren zur legalen Wiedereinreise begonnen werden.
Kosten
Die Kosten der Abschiebung muss die abgeschobenen Personen tragen. Oft behält die Polizei daher Bargeld ein (§ 66 Absatz 5 AufenthG). Darüber sollten eine Quittung ausgestellt werden. Zudem dürfen sie einen Betrag in Höhe des für sie geltenden monatlichen Sozialhilferegelsatzes behalten. Dies dient der Sicherung des Existenzminimums nach der Ankunft im Zielland.
Abschiebungshaft löst viel Leid aus und je länger sie dauert, desto belastender ist sie. Eine Abschiebungshaft dient dazu die Abschiebung zu sichern und ist keine Strafhaft, sondern eine Verwaltungshaft. Abschiebungshaft wird vor allem als Sicherungshaft mit einer Haftdauer von i.d.R. bis zu 3 Monaten, höchstens 18 Monaten, angeordnet.
In Deutschland gibt es 18 Einrichtungen, in denen Abschiebungshaft vollstreckt wird. In Bayern gibt es derzeit drei Einrichtungen (Stand, August 2025): Hof, Eichstätt und München. Eine weitere ist in Passau geplant.
Beratung
Der Jesuiten Refugee Service bietet in den Einrichtungen Eichstätt und Hof rechtliche Beratung an. In Hof geschieht dies in Zusammenarbeit mit dem Verein Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Hof.