Die Sozialleistungen für Geflüchtete setzen sich aus dem physischen Existenzminimum und dem soziokulturellen Existenzminimum zusammen. Diese Begriffe hat das Bundesverfassungsgericht 2012 definiert. Das physische Existenzminimum wird im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) notwendiger Bedarf genannt und umfasst Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe
sowie die Gesundheitspflege. Das soziokulturelle Existenzminimum heißt im AsylbLG notwendiger persönlicher Bedarf. Er umfasst Leistungen für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, sowie andere Waren und Dienstleistungen (einschließlich Körperpflege).
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